Arrêt nº U 176/99 de IIe Cour de Droit Social, 18 août 2000

Date de Résolution18 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 176/99 Tr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

    Ferrari; Gerichtsschreiber Schürer

    Urteil vom 18. August 2000

    in Sachen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

    R.________, 1957, Beschwerdegegner,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    A.- R.________, geboren 1957, war seit 1. Mai 1984 als

    Werkleiter bei der Firma V.________ AG tätig; am 1. März

    1994 trat er eine neue Stelle bei der Firma X.________ AG

    an. Er ist seit 1. Mai 1984 über die Arbeitgeberin bei der

    Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die

    Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.

    Am 30. September 1992 stolperte der eine schwere Last

    tragende Versicherte; er konnte einen Sturz vermeiden, litt

    aber nach dem Vorfall unter akuten Rückenschmerzen. Er

    wurde ärztlich betreut und war vorübergehend zunächst ganz,

    dann zur Hälfte arbeitsunfähig. Ab 16. November 1992 arbeitete

    er wieder zu 100 %; die ärztliche Behandlung wurde

    am 24. März 1993 abgeschlossen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen

    Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

    Seit dem Unfall vom 30. September 1992 verspürte

    R.________ immer wieder Rückenschmerzen, suchte aber seine

    Hausärztin (Frau Dr. med. W.________) wegen dieser Schmerzen

    erst auf, nachdem er am 21. Januar 1996 beim Treppensteigen

    einen Tritt verpasst hatte, worauf erhebliche Rückenschmerzen

    auftraten. Nach dem Tragen einer schweren

    Blechplatte am 19. Dezember 1996 verspürte er wiederum

    akute Rückenschmerzen, worauf im Kantonsspital, wo am

    17./18. Dezember 1996 eine Untersuchung stattfand, eine

    mediane und linkslaterale Diskushernie L5/S1 links diagnostiziert

    wurde (Berichte vom 30. Dezember 1996 und 5. Februar

    1997). Am 15. Januar 1997 erstattete der Versicherte

    eine Rückfallmeldung, doch verneinte die SUVA mit Verfügung

    vom 25. Februar 1997 ihre Leistungspflicht, da kein Zusammenhang

    mit dem Unfall vom 30. September 1992 nachgewiesen

    sei. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid

    vom 5. Juli 1997 ab.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht

    des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid

    vom 17. März 1999 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid

    aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung

    und neuer Verfügung an die SUVA zurückwies.

    C.- Die SUVA beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

    R.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der...

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