Arrêt nº U 176/99 de IIe Cour de Droit Social, 18 août 2000
Date de Résolution | 18 août 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
U 176/99 Tr
-
Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ferrari; Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 18. August 2000
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1957, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- R.________, geboren 1957, war seit 1. Mai 1984 als
Werkleiter bei der Firma V.________ AG tätig; am 1. März
1994 trat er eine neue Stelle bei der Firma X.________ AG
an. Er ist seit 1. Mai 1984 über die Arbeitgeberin bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
Am 30. September 1992 stolperte der eine schwere Last
tragende Versicherte; er konnte einen Sturz vermeiden, litt
aber nach dem Vorfall unter akuten Rückenschmerzen. Er
wurde ärztlich betreut und war vorübergehend zunächst ganz,
dann zur Hälfte arbeitsunfähig. Ab 16. November 1992 arbeitete
er wieder zu 100 %; die ärztliche Behandlung wurde
am 24. März 1993 abgeschlossen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Seit dem Unfall vom 30. September 1992 verspürte
R.________ immer wieder Rückenschmerzen, suchte aber seine
Hausärztin (Frau Dr. med. W.________) wegen dieser Schmerzen
erst auf, nachdem er am 21. Januar 1996 beim Treppensteigen
einen Tritt verpasst hatte, worauf erhebliche Rückenschmerzen
auftraten. Nach dem Tragen einer schweren
Blechplatte am 19. Dezember 1996 verspürte er wiederum
akute Rückenschmerzen, worauf im Kantonsspital, wo am
17./18. Dezember 1996 eine Untersuchung stattfand, eine
mediane und linkslaterale Diskushernie L5/S1 links diagnostiziert
wurde (Berichte vom 30. Dezember 1996 und 5. Februar
1997). Am 15. Januar 1997 erstattete der Versicherte
eine Rückfallmeldung, doch verneinte die SUVA mit Verfügung
vom 25. Februar 1997 ihre Leistungspflicht, da kein Zusammenhang
mit dem Unfall vom 30. September 1992 nachgewiesen
sei. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid
vom 5. Juli 1997 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 17. März 1999 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung
und neuer Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.- Die SUVA beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
R.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der...
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