Arrêt nº K 119/99 de IIe Cour de Droit Social, 18 août 2000

Date de Résolution18 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

K 119/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel

    Urteil vom 18. August 2000

    in Sachen

    Helsana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25, Zürich, Beschwerdeführerin,

    gegen

    H.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, Wengistrasse 7, Zürich,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Der 1952 geborene H.________ war seit dem 1. Februar 1991 Mitglied der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden Helsana; bis 31. Dezember 1996 Krankenkasse Helvetia). Sein Versicherungsschutz umfasste seit 1. August 1994 u.a. eine Krankentaggeldversicherung über Fr. 100. - nach einer Wartefrist von 12 Monaten, wobei die Versicherung einen Vorbehalt für rezidivierende Nasenpapillome bei Status nach einer Resektion und Septorhinoplastik angebracht hatte.

    Weil H.________ im Antrag für die Taggeldversicherung einen im Juni 1991 erlittenen Unfall und dessen Behandlung verschwiegen hatte, schloss ihn die Helsana unter Verweigerung der Rückerstattung der bezahlten Prämien rückwirkend auf den 1. August 1994 aus der Taggeldversicherung aus (Verfügung vom 30. April 1997). Auf Einsprache hin hielt die Helsana mit Entscheid vom 18. Juli 1997 an ihrer Auffassung insoweit fest, als diese den rückwirkenden Ausschluss aus der Versicherung betraf.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 1999 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. Juli 1997 aufhob und die Sache an die Helsana zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Trotz bejahter Anzeigepflichtverletzung erachtete das Gericht den rückwirkenden Ausschluss, weil unverhältnismässig, als unzulässig. Hingegen erklärte es die Helsana als berechtigt, bei der Taggeldversicherung einen rückwirkenden Vorbehalt anzubringen.

    C.- Dagegen erhebt die Helsana Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

    H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Es steht die Frage im Streit, ob die Helsana berechtigt war, die Taggeldversicherung rückwirkend aufzuheben oder ob sie lediglich - im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids - befugt ist, einen Vorbehalt zur Zusatzversicherung anzubringen.

    2. ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT