Arrêt nº 6S.320/2000 de Cour de Droit Pénal, 17 août 2000

Date de Résolution17 août 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.320/2000/hev

KASSATIONSHOF

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17. August 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter

Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Daniel Vögeli, Baslerstrasse 44, Olten,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Markus Weber, Laurenzenvorstadt 79, Aarau,

betreffend

Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2000 [URT2302/SKA/ASG/99/36+SKA/RKE/99/9]), hat sich ergeben:

A.- K.________ lernte im Sommer 1997 X.________ kennen. Der Knabe erledigte für ihn Einkäufe. K.________ wurde ein Freund der Familie. In der Folge fragte er den Knaben, ob er Sex haben wolle. Dieser lehnte anfänglich ab und machte später mit. Insgesamt kam es von Anfang Juli bis Mitte Dezember 1997 ca. 20 bis 25 Mal zu sexuellen Handlungen, die von K.________ auch fotografiert, gefilmt und auf Videokassetten überspielt wurden. Überdies zeigte er dem Knaben einen Pornofilm und ein Pornoheft.

B.- Das Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 4. Mai 1999 K.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornografie und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Es ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung an und verpflichtete ihn, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu zahlen.

Im Appellationsverfahren waren aufgrund der Appellation der Staatsanwaltschaft die Frage einer Verwahrung und aufgrund des Rekurses des Opfers die Genugtuung und die Prozessentschädigung zu beurteilen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 23. Februar 2000 (u.a.) die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt fest. Es ordnete die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an.

C.- K.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts in Ziff. 4 des Dispositivs betreffend die Verwahrung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.- In der Vernehmlassung beantragen das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Opfers reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

  1. Die Vorinstanz weist vorab auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin: Das Jugendgericht des Kantons Basel-Landschaft habe ihn am 30. Juni 1982 u.a.

    der wiederholten unzüchtigen Handlungen mit Kindern, begangen 1980 und 1981, schuldig gesprochen und ihm die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Am 13. Januar 1993 habe ihn das Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Zeigens pornografischer Abbildungen, begangen in der Zeit von 1984 bis 1991, zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe sei zu Gunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden.

    Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 1998 (Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn) sind Paraphilien (Störungen der Sexualpräferenz) und Persönlichkeitsstörungen theoretisch behandelbar, jedoch seien solche Behandlungen intensiv (mit wöchentlichen Sitzungen) und würden zwei oder mehr Jahre dauern. Die Massnahme sei sehr aufwendig, die zu erwartende Sicherheit bezüglich Delinquenz sei jedoch klein. Beim Beschwerdeführer seien bereits zwei gerichtlich angeordnete psychotherapeutische Behandlungen erfolglos verlaufen.

    Eine Anstalt...

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