Arrêt nº 6S.206/2000 de Cour de Droit Pénal, 14 août 2000

Date de Résolution14 août 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.206/2000/bue

KASSATIONSHOF

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14. August 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,

Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Noseda, Kantstrasse 14, Zürich,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

2. A.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung des Strafverfahrens

(ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB), hat sich ergeben:

A.- Mit Eingabe vom 8. März 1999 erstatteten X.________ und mehrere weitere Personen gegen A.________ Strafanzeige wegen Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und allenfalls weiterer sich im Strafverfahren ergebender Delikte. Sie warfen A.________ im Wesentlichen vor, er habe in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der Firma B.________ (nachfolgend AG) ein im Eigentum dieser Gesellschaft stehendes Oldtimer- Flugzeug Beechcraft am 27. Januar 1999 eigenmächtig und pflichtwidrig zu einem viel zu niedrigen Preis (von Fr.

375'000.--) an die von ihm beherrschte Firma C.________ (nachfolgend GmbH) verkauft.

B.- Mit Verfügung vom 5. August 1999 stellte das Bezirksamt Kreuzlingen die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein.

Die von den Anzeigeerstattern dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Kantons Thurgau am 21. Dezember 1999 abgewiesen.

C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung an die zuständige Behörde zurückzuweisen.

D.- Die Anklagekammer des Thurgauer Obergerichts beantragt in ihrem Mitteilungsschreiben (Art. 274 BStP), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie verspätet sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Grund der Angaben in der Abholungseinladung der Post ist unklar, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 26. Februar 2000 (Samstag) oder am 28. Februar 2000 (Montag) in Empfang genommen hat und an welchem Tag somit die 10-tägige Anmeldefrist und die 20-tägige Begründungsfrist begonnen haben. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. April 2000 ist davon auszugehen, dass er den angefochtenen Entscheid erst am 28. Februar 2000 entgegengenommen hat. Damit ist die Beschwerde fristgerecht angemeldet und begründet worden.

2.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht u.a. dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP).

  1. Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation darauf hin, dass er, wie der Beschuldigte, Mitglied des Verwaltungsrats und Aktionär der AG sei. Zudem sei er Gläubiger der Gesellschaft, da er ihr ein Aktionärsdarlehen gewährt habe. Infolge der Veräusserung des Flugzeugs durch den Beschuldigten habe die AG kein namhaftes Aktivum mehr. Daher sei seine Darlehensforderung faktisch uneinbringlich. Somit stehe fest, dass sich der Entscheid im Strafverfahren auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken könne (Beschwerde S. 4 f.).

    Diese Ausführungen vermögen die Legitimation des Beschwerdeführers nicht zu begründen.

  2. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit auch gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ist derjenige, welchem durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte.

    Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), angeblich begangen dadurch, dass er ein der AG gehörendes Flugzeug eigenmächtig und pflichtwidrig zu einem viel zu niedrigen Preis verkauft habe, ist allein allenfalls die AG unmittelbar geschädigt worden. Das Flugzeug stand im Eigentum der AG, und allein für deren Vermögen hatte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident zu sorgen. Unerheblich ist, dass infolge der behaupteten Aushöhlung der AG durch den Verkauf des Flugzeugs eine Forderung des Beschwerdeführers gegen die AG angeblich faktisch uneinbringlich geworden ist.

    Für das Vermögen des Beschwerdeführers hatte der Beschuldigte nicht zu sorgen.

    Der Beschwerdeführer ist daher mangels Geschädigteneigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung wegen der behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung legitimiert.

    Anders verhielte es sich allenfalls, wenn etwa die Straftat der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) zur Anzeige gebracht und ein diesbezügliches Strafverfahren eingestellt worden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Ein Verfahren wegen dieser Straftat fiel schon mangels Konkurseröffnung ausser Betracht.

  3. Der Beschwerdeführer macht zur Frage der Legitimation "am Rande" allerdings noch Folgendes geltend (Beschwerde S. 6): Er habe, nachdem er von der Veräusserung des Flugzeugs erfahren habe, versucht, als Vertreter der AG deren direkten Schaden geltend...

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