Arrêt nº I 437/99 de IIe Cour de Droit Social, 9 août 2000

Date de Résolution 9 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 437/99

I 575/99 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold

    Urteil vom 9. August 2000

    in Sachen

    IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

    A.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Weisse Gasse 15, Basel,

    und

    A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Weisse Gasse 15, Basel,

    gegen

    IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    A.- Der 1955 geborene, auf Grund seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Hilfsschweisser in der Flanschenfabrik X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Unfall versicherte A.________ erlitt am 8. März 1992 bei einer Autokollision eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (Zeugnis des erstbehandelnden Dr. med. T.________ vom 14. März 1992). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte die

    Taggeldleistungen indes per 30. September 1992 ein, da das Arbeitsverhältnis von A.________ auf den 1. Oktober 1992 gekündigt worden sei und aktuell nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorliege. Daran hielt sie auf

    Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1992). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 22. September 1993 ab.

    Anfangs März 1995 meldete sich A.________ wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Sie holte die medizinischen Akten der SUVA, Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 24. März 1995 (samt Beilagen in Form verschiedener Arzt- und Klinikberichte aus den Jahren 1994-1995) sowie des früheren Arbeitgebers (vom 22. März 1995) ein. Ferner ordnete sie einen Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte K.________ an, der vom 4. Mai bis 25. August 1994 dauerte (Bericht vom 4. September 1995), und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 9. März 1996 erstattete. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 14.46 % und wies das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 18. April 1996).

    B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es A.________ in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 1995 einerseits eine halbe Rente zusprach und anderseits den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejahte (Entscheid vom 9. Dezember 1998). Es hatte vorgängig ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt (Bericht der Dres. med. C.________ und Y.________, Leitender Arzt und Oberarzt der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Kantonsspital E.________, vom 10. Juni 1998).

    C.- Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

    A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, dies unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) reicht keine Stellungnahme ein.

    D.- A.________ lässt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; weiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

    Die Verwaltung trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das BSV äussert sich nicht.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Da den beiden...

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