Arrêt nº 6P.23/2000 de Cour de Droit Pénal, 31 juillet 2000

Date de Résolution31 juillet 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6P.23/2000

6S.75/2000/odi

KASSATIONSHOF

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31. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

S.________, Albanien, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, Bern,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern,

betreffend

Art. 9 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren, willkürliche

Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo");

Geldwäscherei (Art. 305 StGB), Strafzumessung; (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts [1. Strafkammer] des Kantons Bern [Nr. 275/I/99] vom 14.10.1999), hat sich ergeben:

A.- S.________ wird vorgeworfen, in der Zeit von Mitte 1995 bis zum 20. Mai 1997 zusammen mit drei Mittätern bei Landsleuten in der Schweiz Geldbeträge in beträchtlicher Höhe, von denen er habe wissen bzw. annehmen müssen, dass sie deliktischer Herkunft waren, eingesammelt und anschliessend in Autos, per Luftfracht oder mittels Kurier, teilweise eingebaut in technische Geräte, nach Albanien transportiert zu haben.

B.- Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte S.________ mit Urteil vom 4. Februar 1999 der gewerbs- und bandenmässigen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 625 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 20'000.--. Ferner verwies es ihn für acht Jahre des Landes (unbedingt). Das Obergericht verfügte überdies die Einziehung des Betrages von Fr. 361'292. 25 sowie der beschlagnahmten Gegenstände. Von der Anklage der Beteiligung sowie Unterstützung einer kriminellen Organisation sprach es S.________ frei. Eine gegen dieses Urteil vom Verurteilten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Oktober 1999 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.- Gegen diesen Entscheid führt S.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Teile vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren.

D.- Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Staatsrechtliche Beschwerde

    1. -

      1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf richterlichen Entscheid, des Anklageprinzips sowie des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Obergericht unterstelle in seinem Urteil sinngemäss, alle seine Kunden seien Drogenhändler gewesen.

        Im Einzelnen beanstandet er, der angefochtene Entscheid setze sich nicht mit jedem einzelnen Anklagepunkt auseinander. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anklagegrundsatz würden nicht nur verletzt, wenn eine nicht angeklagte Tat beurteilt werde, sondern auch wenn ein zur Beurteilung überwiesener Lebenssachverhalt, welcher nicht nachgewiesen sei, nicht zum Gegenstand eines freisprechenden Urteils oder zumindest eines Einstellungsbeschlusses gemacht werde. Der Überweisungsbeschluss führe detailliert aus, welche Lebenssachverhalte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllten. Demgegenüber laute das Urteilsdispositiv lediglich auf gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei durch Entgegennahme von Drogengeldern in unbestimmter Höhe und Weiterleitung derselben nach Albanien.

        Dem Dispositiv könne nicht entnommen werden, ob es das Obergericht als erwiesen erachtet habe, dass er bei den einzelnen Anklagepunkten als Mittäter beteiligt gewesen sei. Das Urteilsdispositiv nehme zu keiner einzigen konkreten Tat Stellung und schaffe daher nicht die notwendige Klarheit. Das angefochtene Urteil erkläre ihn denn auch nicht der Begehung einer oder mehrerer konkreter Taten schuldig, sondern verurteile ihn wegen einer Zusammenfassung von Taten, die nicht einzeln genannt würden.

        Er könne daher dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, welche konkreten Taten das Gericht als erwiesen erachtet habe, so dass er sich vor der Rechtsmittelinstanz nicht adäquat habe verteidigen können. Ein Urteil, welches im Ergebnis nicht mehr sage, als dass sich ein Angeschuldigter der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe, weil er von unbekannten Personen Drogengeld in unbestimmter Höhe entgegengenommen habe, und es dabei unterlasse, auf jeden einzelnen Anklagepunkt einzugehen, sei im Lichte von Art. 4 aBV nicht hinreichend begründet. Wohl müssten nicht alle Umstände der als erwiesen erachteten strafbaren Vortaten dem Angeschuldigten im Detail bekannt gegeben werden. Wenn aber über die angebliche Vortat überhaupt nichts Näheres bekannt sei, liesse sich nicht mehr von einem hinreichend präzisen Vorwurf sprechen, gegen den sich der Angeschuldigte zur Wehr setzen könne.

      2. Der im Dispositiv des angefochtenen Urteils gegen den Beschwerdeführer festgeschriebene Schuldspruch lautet folgendermassen:

        S.________ wird schuldig erklärt der Geldwäscherei,

        begangen im Zeitraum von Mitte 1995 bis

        20.5.1997 in Bern, Zürich und anderswo, indem er gemeinsam mit R.K.________, Y.K.________ und C.________ gewerbs- und bandenmässig Erlöse in

        unbestimmter Höhe aus dem Verkauf von illegalen

        Drogen entgegennahm und diese mit Autos, per

        Luftfracht bzw. persönlich nach Albanien transferierte.

        Das Obergericht nimmt an, im zu beurteilenden Verfahren seien im Überweisungsbeschluss die einzelnen Abläufe und Vorgänge genau umschrieben worden, sodass die Verteidigung gewusst habe, was den Angeschuldigten vorgeworfen worden sei. Entscheidend sei, dass das Gericht keinen Sachverhalt beurteilt habe, der nicht überwiesen worden wäre. Das Tatgeschehen sei deshalb zusammengefasst worden, weil die Sachverhalte in den einzelnen detaillierten Abläufen nicht zu beweisen gewesen seien. Dies betreffe auch die einzelnen Geldbeträge in ihrer bestimmten Höhe, zu denen die Angeschuldigten keine Auskunft hätten geben wollen oder können. Deshalb habe die Höhe der Geldsumme letztlich auch als unbestimmt angenommen werden müssen. Weil die Angeschuldigten gewusst hätten, was ihnen im Einzelnen vorgeworfen wurde, und das erstinstanzliche Kreisgericht keine anderen Sachverhalte beurteilt habe, als im Überweisungsbeschluss aufgeführt worden sei, seien weder der Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt.

        c/a

      3. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV [Art. 4 aBV] und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema.

        Sie muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion).

        Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion).

        Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden, d.h. es darf dem Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Grundsachverhalt, der in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges besteht, zugrunde legen (Hauser/Schweri, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

        4. Auflage, Basel 1999, 50.6 und 7; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. , Zürich 1997, N. 145 ff.).

        bb) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b).

        cc) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft.

        Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 257 E. 3a; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2; 120 Ia 220 E. 3a je mit weiteren Hinweisen).

        Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a je mit Hinweisen).

      4. Nach Art. 257 Ziff. 1 Abs. 3 StrV/BE bezeichnet der Überweisungsbeschluss, welcher im bernischen Strafverfahren die Funktion der Anklageschrift erfüllt, die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat...

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