Arrêt nº 6A.16/2000 de Cour de Droit Pénal, 31 juillet 2000

Date de Résolution31 juillet 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.16/2000/odi

KASSATIONSHOF

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31. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

Bundesamt für Strassen, Hauptabteilung Strassenverkehr, beschwerdeführendes Amt,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, Hodlerstrasse 16, Postfach 6716, Bern, Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

betreffend

Sicherungsentzug des Führerausweises für

Motorfahrzeuge der Kat. C,(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern [RS 81/99] vom 12.1.2000), hat sich ergeben:

A.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog S.________ mit Verfügung vom 12. April 1999 den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 (Kat. C), aufgrund seiner ungenügenden Sehschärfe.

Eine hiegegen von S.________ geführte Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 12. Januar 2000 gut und ordnete an, der Führerausweis für Motorfahrzeuge der Kat. C sei S.________ wieder auszuhändigen.

Ferner entschied es, S.________ habe sich halbjährlich einer augenärztlichen Kontrolle zu unterziehen.

B.- Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der es beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und S.________ sei der Führerausweis der Kat. C auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Ferner beantragt es, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw.

im Sinne einer vorsorglichen Verfügung S.________ zu verbieten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Motorfahrzeug der Kategorie C zu führen.

C.- Die Rekurskommission des Kantons Bern beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

S.________ stellt in seiner Vernehmlassung ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741. 01]).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde, wie die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (BGE 121 II 127 E. 2), als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

  1. -

    1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz unterzog sich der Beschwerdegegner am 10. September 1998 der periodisch vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt, Dr. M. Wildbolz, der die Sehschärfe des Beschwerdegegners auf beiden Augen korrigiert mit 0,6 angab, ihn als fahrtauglich erachtete und die Wiederholung der Untersuchung alle fünf Jahre empfahl. Eine weitere, von Dr. F. Käser, durchgeführte augenärztliche Untersuchung vom 23. Oktober 1998 ergab einen Fernvisus rechts korrigiert von 0,4 und links korrigiert von 0,6. Die untersuchenden Ärzte, Dr. D. Mojon und Dr. R. Cadez von der Augenklinik und -poliklinik des Inselspitals Bern, an welche der Beschwerdegegner in der Folge überwiesen worden war, bestätigten am 15. Februar 1999 die von Dr. Käser festgestellten Werte und stellten ausdrücklich den Antrag für eine Ausnahmebewilligung. Diesen begründeten sie damit, dass der Beschwerdegegner seit 1983/84 im Besitz des Führerausweises für die Kat. C (Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3'500 kg Gesamtgewicht) sei und seither pro Jahr rund 150'000 Kilometer mit dem Lastwagen fahre, ohne jemals Probleme wegen des Sehens gehabt zu haben. Er verfüge über eine schnelle visuelle Auffassungsgabe, die im Verkehr manchmal wichtiger sei, als die absolute Sehschärfe. Diesen Antrag auf Ausnahmebewilligung unterstützte auch der Augenarzt Dr. Käser in seinem Schreiben vom 31. März 1999. Einer Telefonnotiz des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 7. April 1999 kann indes entnommen werden, dass der Nachfolger von Dr. Mojon an der Augenklinik und -poliklinik des Inselspitals Bern, Oberarzt Dr. P. Imesch, den Antrag seines Kollegen nicht unterstützt hätte. Ein Manko in der Sehschärfe könne durch die schnelle visuelle Auffassungsgabe nicht kompensiert werden; die erforderliche Mindestsehschärfe werde auf beiden Augen deutlich nicht erreicht.

      Aus einem Schreiben der Augenärztin Frau Dr. I. Hotz, vom 21. Juni 1999 ergibt sich, dass beim Beschwerdegegner ein sog. Nystagmus, d.h. ein angeborenes Augenzittern, vorliegt.

      Beim Abdecken eines Auges nehme dieses Zittern zu, so dass die Sehschärfe sinke. Bei beidäugigem Sehen werde jedoch eine deutlich bessere Sehschärfe erreicht als rechts oder links allein. Effektiv erreiche der Beschwerdegegner monokular rechts und links nur einen Visus von 0,6, beidäugig aber problemlos 0,8 - 0,9. Auch sie erachtete den Beschwerdegegner als fahrtauglich, zumal die übrigen medizinischen Mindestanforderungen erfüllt seien.

    2. Die Vorinstanz holte bei Prof. Y. Robert, ärztlicher Leiter der Augenpoliklinik des Universitätsspitals Zürich ein...

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