Arrêt nº I 520/99 de IIe Cour de Droit Social, 20 juillet 2000

Date de Résolution20 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 520/99 Vr

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 20. Juli 2000

    in Sachen

    Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    W.________, 1995, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    Mit Verfügung vom 25. März 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 1. März 1999 ein Gesuch um Ergotherapie ab, weil W.________ (geboren 1995) weder an einem Geburtsgebrechen leide noch die Voraussetzungen für medizinische Massnahmen im Allgemeinen erfülle.

    Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 1999 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.

    Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

    Die IV-Stelle schliesst sich dem BSV an, während die Eltern von W.________ sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG; Art. 1 GgV) kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Entscheides verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die IV- Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV verpflichtet sind, u.a. die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten abzuklären und sich die hiezu erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, zu beschaffen. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist somit vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst aber nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl...

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