Arrêt nº H 396/99 de IIe Cour de Droit Social, 20 juillet 2000

Date de Résolution20 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 396/99 Gb

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 20. Juli 2000

    in Sachen

    l. R.________, 2. E.________,

    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt

    Stephan Kamer, Terrassenweg 1A, Zug,

    gegen

    Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

    Mit Verfügungen vom 4. August 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug R.________ und E.________, Verwaltungsratsmitglieder der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit dazu, Fr. 32'320. 45 Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten.

    Auf Einspruch beider Belangten klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 30. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage gut.

    R.________ und E.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, sie seien von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

    Das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

    2. - Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    3. - Die Beschwerdeführer beantragen...

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