Arrêt nº I 235/98 de IIe Cour de Droit Social, 19 juillet 2000

Date de Résolution19 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 235/98 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Attinger

    Urteil vom 19. Juli 2000

    in Sachen

    C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, Zürich,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1935 geborenen C.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte, die Hälfte einer ordentlichen ganzen Ehepaar-Invalidenrente ab 1. November 1996 zu.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der

    Versicherte die Zusprechung der Invalidenrente unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 6. April 1998 nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht aus, vorliegend mangle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung einer höheren Invalidität.

    C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Streitsache an das Sozialversicherungsgericht, damit dieses über die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde materiell entscheide.

    Während die IV-Stelle ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aus zwei Gründen zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zum einen habe er "ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der einfachen Unrichtigkeit des Invaliditätsgrades (...), da bei dessen entsprechender Erhöhung unmittelbar seine Ansprüche gegenüber seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung zu seinen Gunsten tangiert würden". Zum anderen hätte er, wenn die Vorinstanz - wie von ihm beantragt - bei der IV-Stelle eine Vernehmlassung eingeholt und einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hätte, seine in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge in der Replik abändern oder ergänzen können, und es wäre diesfalls nicht nur die Frage des Feststellungsinteresses hinsichtlich eines höheren Invaliditätsgrades, sondern auch diejenige nach dem Beginn der...

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