Arrêt nº H 301/99 de IIe Cour de Droit Social, 18 juillet 2000

Date de Résolution18 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 301/99 Vr

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Spira

    und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer

    Urteil vom 18. Juli 2000

    in Sachen

    Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    1. A._______, vertreten durch Fürsprecher Hans-Rudolf Saxer, Thunstrasse84, MuribeiBern,

    2. B._______, vertreten durch Fürsprecher Mark Hess, St.Urbanstrasse3, Langenthal,

    3. C._______, Farbgasse 39, Langenthal, vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, Marktgasse 23, Langenthal,

      Beschwerdegegner,

      und

      Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

      A.- C._______ war gemäss Eintrag im Handelsregister Präsident, A._______ Vizepräsident und B._______ Mitglied des Verwaltungsrates der Firma X._______ AG. Am 9. September 1996 reichte die Gesellschaft ein Gesuch um Aufschub der Konkurseröffnung bis 15. Januar 1997 ein. Der Gerichtspräsident I des Richteramtes Y._______ bewilligte mit Entscheid vom 18. Oktober 1996 den Konkursaufschub und bestellte eine Sachwalterin. Auf Gesuch hin verlängerte der Gerichtspräsident den Konkursaufschub mit Verfügung vom 20. Januar 1997 bis 31. März 1997.

      Am 3. April 1997 wurde über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse Schweizer Baumeisterverband reichte in diesem Verfahren eine Forderung für von der Gesellschaft geschuldete AHV/IV/EO/AlV-Beiträge in Höhe von Fr. 91'574. 25 ein. Diesen Forderungsbetrag reduzierte sie wegen einer nachträglich ausgerichteten Insolvenzentschädigung auf Fr. 85'724. 45. Mit drei Verfügungen vom 30. Januar 1998 verlangte die Ausgleichskasse von C._______, A._______ und B._______ Schadenersatz von Fr. 84'372. 55. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch.

      B.- Am 19. März 1998 reichte die Ausgleichskasse gegen die Belangten Klagen ein auf Zahlung von Schadenersatz für bundesrechtlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 70'181. 10 unter solidarischer Haftbarkeit der Ersatzpflichtigen. Die Reduktion des Forderungsbetrages begründete sie damit, dass die Abrechnung für März 1997 und die Schlussabrechnung 1997 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig waren.

      Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die drei Verfahren. Mit Entscheid vom 27. August 1999 wies es die Klagen ab.

      C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Schadenersatzklagen der Ausgleichskasse vom 19. März 1998 seien vollumfänglich zu schützen. Während C._______, A._______ und B._______ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt die Ausgleichskasse Gutheissung.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    4. - Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    5. - a) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und...

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