Arrêt nº H 239/98 de IIe Cour de Droit Social, 10 juillet 2000

Date de Résolution10 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 239/98 Hm

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,

    Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger

    Urteil vom 10. Juli 2000

    in Sachen

    O.________, 1924, Beschwerdeführer,

    gegen

    Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, Reinach/BL, Beschwerdegegnerin,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    A.- Mit Verfügung vom 4. Oktober 1989 sprach die Ausgleichskasse Grosshandel (nunmehr: Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel) dem am 12. November 1924 geborenen O.________ ab 1. Dezember 1989 eine ordentliche einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 1425. - pro Monat zu, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'500. - sowie die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte. Überdies richtete ihm die Ausgleichskasse ab 1. Mai 1991 eine Zusatzrente für seine Ehefrau E.________ von monatlich Fr. 456. - aus, nachdem diese am 29. April 1991 das 55. Altersjahr vollendet hatte (Verfügung vom 7. März 1991). Ab 1. Januar 1997 belief sich der Rentenbetrag - bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 65'670. - und gleich bleibender Rentenskala 44 - auf insgesamt Fr. 2483. - pro Monat (einfache Altersrente von Fr. 1910. - nebst Zusatzrente von Fr. 573. -). Diese einfache Altersrente wurde nach Entstehung des Rentenanspruchs der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai 1998 durch je eine (einfache) Altersrente für die beiden Eheleute abgelöst, wobei die Ausgleichskasse O.________ eine Rente von monatlich Fr. 1592. - (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'790. -, Vollrentenskala 44) und E.________ eine solche von Fr. 946. - (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'238. -, Teilrentenskala 29) zusprach (Verfügungen vom 23. April 1998).

    B.- Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die beiden letztgenannten Rentenverfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 1998 ab.

    C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm über den 30. April 1998 hinaus weiterhin eine einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 1910. - pro Monat auszurichten.

    Unter Hinweis auf ihre vorinstanzlich eingereichte Vernehmlassung enthält sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung schliesst.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht...

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