Arrêt nº 6S.848/1999 de Cour de Droit Pénal, 6 juillet 2000

Date de Résolution 6 juillet 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.848/1999/hev

KASSATIONSHOF

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  1. Juli 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber

    Briw.

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    In Sachen

    W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Professor Dr. Günter Stratenwerth, St. Alban-Vorstadt 92, Basel,

    gegen

    StaatsanwaltschaftdesKantons L u z e r n,

    betreffend

    Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern [II. Kammer als Appellationsinstanz nach StPO] vom 8. Juli 1999 [21 98 61]), hat sich ergeben:

    A.- Das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz fand W.________ am 8. Juli 1999 schuldig:

    - der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 Abs. 1 aStGB),

    - des Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 aStGB),

    - der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

    - der Notzucht (Art. 187 Abs. 1 aStGB),

    - des unvollendeten Notzuchtversuchs (Art. 187 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB),

    - der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB),

    - des mehrfachen Vergewaltigungsversuchs (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) und

    - der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

    Es stellte das Strafverfahren wegen Amtsanmassung nach Art. 287 StGB und mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs nach Art. 95 Ziff. 2 SVG infolge Verjährung ein.

    Das Obergericht bestrafte W.________ unter Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit mit 7 Jahren Zuchthaus (abzüglich 1'518 Tage Freiheitsentzug), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten II von Interlaken vom 1. Dezember 1989. Es ordnete unter Aufschub des Strafvollzugs die Verwahrung von W.________ nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an, verbunden mit einer psychotherapeutischen Behandlung (Dispositiv Ziff. 4).

    B.- W.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts (bezüglich Ziff. 4 des Dispositivs betreffend die Verwahrung) aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    C.- Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer bringe Tatsachen vor, die sich auf den Zeitraum nach dem Urteilszeitpunkt beziehen würden. Die Rückfallgefahr sei nach wie vor hoch.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in der Vernehmlassung, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Frage, ob ein emeritierter Professor als Rechtsvertreter vor Bundesgericht auftreten dürfe (Art. 29 OG), zu prüfen. Der Beschwerdeführer ziehe überholte Erkenntnisse heran und kritisiere nicht das Urteil des Obergerichts, sondern die Vollzugsanordnung durch das Justizdepartement. Statt darzulegen, inwiefern eidgenössisches Recht verletzt sei, bringe er vor, wie er sich für therapiefähig halte. Er sei nicht therapiewillig, offensichtlich kaum therapiefähig, und es bestehe Rückfallgefahr. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

    D.- Mit Entscheid heutigen Datums weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde von W.________ ab, soweit es darauf eingetreten ist.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. - Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 126 IV 107 E. 1).

    1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 272 BStP).

    2. In Zivil- und Strafsachen können nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen (les professeurs de droit des universités suisses; i professori di diritto delle Università svizzere) als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten. Vorbehalten bleiben Fälle aus Kantonen, in welchen der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung ausgeübt werden darf (Art. 29 Abs. 2 OG).

      Der Begriff der "Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG ist nicht klar und in der französisch- und italienischsprachigen Fassung (Rechtsprofessoren an schweizerischen Universitäten) enger. Birchmeier (Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 31 N 6) und Messmer/Imboden (Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 17, Ziff. 14/28) führen die emeritierten Professoren in ihrer Aufzählung der zur Parteivertretung befugten...

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