Arrêt nº H 376/98 de IIe Cour de Droit Social, 5 juillet 2000
Date de Résolution | 5 juillet 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
H 376/98 Hm
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Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 5. Juli 2000
in Sachen
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. oec. HSG
Hanspeter Attenhofer, Attenhofer Steuerberatung & Treuhand, Barzstrasse 5, Zurzach,
gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Anlässlich einer am 15. und 16. August 1996 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma X.________ über verschiedene in den Jahren 1995 und 1996 an den im EDV-Bereich tätigen K.________ ausgerichtete Entgelte für Projektarbeiten nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie daher die Gesellschaft zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge inkl. Verwaltungskosten im Betrage von Fr. 14'589. 75 nebst Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 766. 35. Die Verfügung wurde sowohl K.________ als auch der X.________ eröffnet.
B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, ohne dass die X.________ zum Verfahren beigeladen worden war (Entscheid vom 27. Oktober 1998).
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren führen, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung vom 2. Dezember 1997 seien aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme; subeventuell seien Unkosten im Betrage von Fr. 13'521. - (für das Geschäftsjahr 1995/96, recte: 1994/95) und von Fr. 36'811. - (für das Geschäftsjahr 1995/96) zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 reicht er verschiedene Urkunden ein.
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Eventuell sei diese in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese der Gesellschaft das rechtliche Gehör gewähre und neu entscheide. Letztere, welche gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. ... nunmehr unter der Bezeichnung Y.________ firmiert, lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische...
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