Arrêt nº 6S.867/1999 de Cour de Droit Pénal, 5 juillet 2000

Date de Résolution 5 juillet 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.867/1999/odi

KASSATIONSHOF

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  1. Juli 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber

    Briw.

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    In Sachen

    K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Zürich,

    gegen

    StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

    betreffend

    Strafzumessung(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [I. Strafkammer] vom 7. Oktober 1999 [S1/U/O/SB990244/eh]), hat sich ergeben:

    A.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich warf K.________ unter anderm unter dem Titel der Sachbeschädigung vor, zwischen Februar 1989 und Juni 1990 in verschiedenen Tramzügen und auf verschiedenen Fahrzeugen und Billettautomaten der VBZ Kleber angebracht und dadurch einen Sachschaden von mindestens Fr. 2'772, 50 verursacht zu haben.

    Das Bezirksgericht Zürich erkannte am 17. Oktober 1994 - in Aufhebung des in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten am 1. März 1994 gefällten Urteils - K.________ schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 aStGB und der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Es fand ihn der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), nicht schuldig und sprach ihn frei. Es bestrafte ihn mit 4 Monaten Gefängnis und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht auf. Es verpflichtete ihn, den Industriellen Betrieben der Stadt Zürich Fr. 1'137, 50 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag von Fr. 453. -- trat es auf das Schadenersatzbegehren nicht ein und verwies dieses im Übrigen auf den Zivilweg.

    Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte am 23. Oktober 1995 im Appellationsverfahren K.________ schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 aStGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), sowie der der Anklageziff. I.3 zu Grunde liegenden Sachbeschädigung fand es ihn nicht schuldig und sprach ihn von diesen Vorwürfen frei. Es bestrafte ihn mit 4 Monaten Gefängnis und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht auf. Es verpflichtete ihn, den Industriellen Betrieben der Stadt Zürich Fr. 987, 50 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag von Fr. 690. -- trat es auf das Schadenersatzbegehren nicht ein und verwies dieses im Übrigen auf...

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