Arrêt nº I 294/99 de IIe Cour de Droit Social, 4 juillet 2000

Date de Résolution 4 juillet 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 294/99 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiberin Fleischanderl

    Urteil vom 4. Juli 2000

    in Sachen

    O.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, Genfergasse 3, Bern,

    gegen

    IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

    A.- Die 1945 geborene O.________ meldete sich am 12. Juni 1995 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 1994 bestehende Schulter- und Armbeschwerden links mit Ausstrahlungen in den Rücken sowie Schlafstörungen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht sowie dem Beizug der SUVA-Akten verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. Juni 1998 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. März 1999 ab.

    C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2b; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 148 f. Erw. 1; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 227 f. mit weiteren Hinweisen) sowie bezüglich der Pflicht der Versicherten zur Schadenminderung und Selbsteingliederung (BGE 113...

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