Arrêt nº 6S.323/2000 de Cour de Droit Pénal, 30 juin 2000

Date de Résolution30 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.323/2000/bue

KASSATIONSHOF

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30. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.

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In Sachen

K.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, vertreten durch lic. iur. P.________,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

betreffend

Revision der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts

vom 23. März 2000 (6S. 195/2000),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG

in Erwägung gezogen:

1.- Gemäss Übermittlungsschreiben des Obergerichts des Kantons Bern (2. Strafkammer) vom 14. März 2000 hatte K.________ gegen dessen Urteil vom 8. Oktober 1999 am 29. Oktober 1999 fristgemäss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der begründete Entscheid wurde K.________ am 16. Februar 2000 zugestellt.

Innert der 20-tägigen Frist (Art. 272 Abs. 2 BStP) wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht. Demzufolge wurde die Beschwerde mit Abschreibungsverfügung vom 23. März 2000 mangels Begründung kostenlos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (6S. 195/2000).

Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 beantragt lic. iur.

P.________, die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts sei (zufolge absoluter Verjährung einer Verkehrsregelverletzung) unzutreffend und müsse ersetzt werden.

Diese Eingabe wurde vom Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegengenommen (6S. 323/2000).

2.- Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 16. Juni 2000 (einmalige, nicht erstreckbare Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, welcher Betrag fristgerecht einbezahlt wurde.

3.- Mit der Kostenvorschussverfügung vom 19. Mai 2000 wurde lic. iur. P.________ zudem aufgefordert, ebenfalls bis zum 16. Juni 2000 den Nachweis zu erbringen, dass er über ein gültiges Anwaltspatent verfüge (Art. 29 Abs. 2 OG), unter der Androhung, dass sonst auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, und unter dem Hinweis, dass der Mangel allenfalls dadurch behoben werden könne, dass die Eingabe vom Beschwerdeführer [Gesuchsteller] selbst unterschrieben werde (Verfügung S. 2).

Der Nachweis eines gültigen Anwaltspatents ist stillschweigend unterblieben. Hingegen reichte der Gesuchsteller innert Frist ein zusätzlich von ihm selbst unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 8. Mai 2000 ein.

4.- Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet und innert Frist nicht begründet - wie im vorliegenden Fall -, wird die Sache...

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