Arrêt nº 6A.49/2000 de Cour de Droit Pénal, 28 juin 2000

Date de Résolution28 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.49/2000

6A.56/2000/odi

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 28. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, Küssnacht am Rigi,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,

betreffend

vorsorglicher Entzug des Führerausweises;

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Mai 2000 und des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2000), hat sich ergeben:

A.- Die Stadtpolizei Zürich eruierte P.________ (geb. 1972) als Drogenabnehmer. Anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2000 erklärte er, dass er in begrenztem Rahmen Haschisch durch Rauchen und "vielleicht einmal an einer Party Kokain durch Schnupfen" konsumiere. Haschisch konsumiere er seit er ca. 16-jährig sei. Kokain konsumiere er seit er ca. 20 Jahre alt sei, meistens an Festen oder Geburtstagen.

Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste P.________ am 30. März 2000 wegen unbefugten Umganges mit Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) mit Fr. 300.--. Gegen diese Bussenverfügung liess P.________ Einsprache einreichen.

Das Verfahren ist noch hängig.

B.- Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz verfügte am 4. April 2000, P.________ habe sich wegen dringenden Verdachts einer Drogensucht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung verband es mit der Auflage, dass P.________ vorgängig mindestens 6 negative Urinproben beibringe. Gleichzeitig ordnete es einen vorsorglichen Führerausweisentzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Eine Einsprache von P.________ vom 14. April 2000 mit dem Antrag, der vorsorgliche Sicherungsentzug sei aufzuheben, wies das Amt am 27. April 2000 ab.

Am 20. April 2000 erhob P.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2000 und am 2. Mai 2000 gegen diejenige vom 27. April 2000. Mit Zwischenbescheid vom 16. Mai 2000 bestätigte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz den vorsorglichen Sicherungsentzug.

Gegen diesen Entscheid führte P.________ am 29. Mai 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (6A. 49/2000).

Am 26. Mai 2000 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerden von P.________; es bestätigte den vorsorglichen Sicherungsentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, sah jedoch von der Auflage ab, P.________ müsse vorgängig zur Untersuchung 6 negative Urinproben beibringen.

C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (6A. 56/2000) und beantragt, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben als der vorsorgliche Sicherungsentzug bestätigt werde.

Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Mai 2000 (6A. 49/2000) setzte das Bundesgericht dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 30. Mai 2000 eine Frist zur Vernehmlassung. Anderntags liess der Präsident vernehmen, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers bereits am 26. Mai 2000 (Versand am 30. Mai 2000) vereinigt und entschieden hatte, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (6A. 49/2000, act. 5) gegen den...

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