Arrêt nº 6A.15/2000 de Cour de Droit Pénal, 28 juin 2000

Date de Résolution28 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.15/2000/hev

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 28. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,

Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger.

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In Sachen

Bundesamt für Strassen, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, Strassenverkehrsamt des Kantons Bern, Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

betreffend

Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung,

vorsorglicher Entzug (Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 16

Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 9 Abs. 1, Art. 30

Abs. 1, Art. 35 Abs. 3 VZV); (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 3. November 1999), hat sich ergeben:

A.- Gegen X.________, der seit dem 28. Dezember 1987 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist, wurden in der Zeit vom 25. April 1988 bis 7. Januar 1999 folgende Administrativmassnahmen verfügt:

25.04.1988: Entzug des Führerausweises für die Dauer von 1 Monat und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Fahrens in übermüdetem Zustand mit Unfallfolge.

16.11.1988: Entzug des Führerausweises für die Dauer von 3 Monaten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unaufmerksamkeit mit

Unfallfolge.

23.11.1993: Verwarnung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

18.02.1994: Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Überschreitens

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h innerorts um 21 km/h, begangen am 04.01.1994.

21.02.1997: Entzug des Führerausweises für die Dauer von

1 Monat wegen Überschreitens der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h,

begangen am 19. Dezember 1996 auf der Autobahn.

07.01.1999: Entzug des Führerausweises für die Dauer von 1 Monat wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um

18 km/h, begangen am 3. August 1998.

B.- Am 18. Juni 1999 überschritt X.________ erneut die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit, diesmal um 38 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Deswegen entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 30. August 1999 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 3. November 1999 ab.

Sie erwog, dem Rekurrenten sei mit Verfügung vom 21. Februar 1997 der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für die Dauer eines Monats entzogen worden. Die Massnahme habe am 17. August 1997 geendet.

Angesichts der Höhe der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und des stark getrübten automobilistischen Leumundes sei die von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum beschränkte Dauer des Ausweisentzuges noch als milde zu bezeichnen. Im Falle einer erneuten Widerhandlung müsste ein Sicherungsentzug wegen mangelnder Fahreignung aus charakterlichen Gründen erwogen werden (angefochtener Entscheid, S. 4).

C.- Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben unter Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern zur verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Eignung von X.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG.

Bis zum Vorliegen der diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse sei vorsorglich ein Führerausweisentzug zu verfügen.

Sollte die verkehrspsychologische Untersuchung einen Eignungsmangel verneinen, sei das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern anzuweisen, gegenüber X.________ einen Warnungsentzug gemäss der Verfügung vom 30. August 1999 anzuordnen.

D.- Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern beantragen übereinstimmend Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und des Gesuchs um vorsorglichen Führerausweisentzug.

X.________ erklärt seine Bereitschaft, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Gleichzeitig ersucht er um Abweisung des Antrags auf vorsorglichen Führerausweisentzug.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - a) Letztinstanzliche...

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