Arrêt nº 6S.857/1999 de Cour de Droit Pénal, 28 juin 2000
Date de Résolution | 28 juin 2000 |
Source | Cour de Droit Pénal |
[AZA 0]
6S.857/1999/hev
KASSATIONSHOF
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28. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli, Villa Bianchi, Brunnenstrasse 27, Uster,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Aargau,
betreffend
versuchte Erschleichung einer falschen Beurkundung,
(Art. 253 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB), hat sich ergeben:
A.- X.________ wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, sie habe gemeinsam mit A.________ und B.________ unter falschen Angaben versucht, die Liegenschaft von X.________ an B.________ zu verschreiben. Die Stipulierung sei zwei Mal beim Grundbuchamt Dielsdorf angemeldet worden. Infolge Rückzugs der Finanzierungszusage sei das Objekt letztlich nicht verschrieben worden, weshalb es sich vorliegend um ein versuchtes Delikt handle.
B.- 1. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 19. März 1997 wegen vollendeten Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 26. Juni 1998 die Berufung von X.________ ab.
2. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 7. Dezember 1998 auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin das Urteil des Obergerichts im Verfahren nach Art. 277 BStP auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C.- Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 24. August 1999 wegen unvollendeten Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft.
D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der gegen sie erhobene Vorwurf sei in der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht viel zu unbestimmt umschrieben. Ihre Verurteilung verletze daher den Anklagegrundsatz und somit Bundesrecht.
Der Anklagegrundsatz ergibt sich zum einen aus dem kantonalen Strafprozessrecht und zum andern aus dem Verfassungsrecht, einschliesslich der EMRK. Deren Verletzung kann nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden.
Allerdings hat der Kassationshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 1998 die Sache gemäss Art. 277 BStP zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraus ergibt sich aber entgegen einer Andeutung in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht, dass die Vorinstanz von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, ihrerseits die...
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