Arrêt nº C 313/99 de IIe Cour de Droit Social, 27 juin 2000

Date de Résolution27 juin 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 313/99 Ge

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiberin Hostettler

    Urteil vom 27. Juni 2000

    in Sachen

    Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,

    gegen

    M.________, Beschwerdegegner,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des 1963 geborenen M.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 9. bis 30. Juni 1997 sowie, mangels Wohnsitz in der Schweiz, für die Zeit vom 25. August bis 7. September 1997.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 1999 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 6. Oktober 1997 in Bezug auf die Zeit vom 25. August bis 7. September 1997 mit der Feststellung aufhob, dass M.________ in diesem Zeitraum in der Schweiz gewohnt und somit Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

    C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid vom 28. Juli 1999 sei aufzuheben, soweit er die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 25. August bis 7. September 1997 betrifft.

    M.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Auf Grund des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehrens bildet vorliegend einzig die Frage der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 25. August bis 7. September 1997 Streitgegenstand.

      Es steht fest, dass sich der Beschwerdegegner in dieser Zeit in New York aufhielt, wo er einen Zwischenverdienst als Sportjournalist am US Tennis Open erzielte. Zu prüfen ist, ob er während dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlungen) erfüllt hatte.

    2. - In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 124 V 227 Erw. 1). Somit sind vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - jene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die...

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