Arrêt nº 6S.420/1999 de Cour de Droit Pénal, 21 juin 2000

Date de Résolution21 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.420/1999/bue

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 21. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Doswald, Wartstrasse 14, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

betreffend

mehrfache Rassendiskriminierung

(Art. 261 Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB), hat sich ergeben:

A.- 1. Anfang 1995 versandte X.________ je ein Exemplar eines von G.________ verfassten Buches von seinem Wohnort in der Schweiz aus an sieben Personen in Deutschland (Anklagepunkt 1a).

  1. Im Winter 1995/1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 9/10, Winter 1995/96" erstellen, welche grösstenteils von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt. Er sandte die fragliche Ausgabe an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/aa).

  2. Im Frühling 1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 11/12, Frühjahr 1996" erstellen. Diese Ausgabe enthielt einen Beitrag von G.________, in welchem der Autor ein von ihm erstelltes Buch zusammenfasste, sowie ein von X.________ verfasstes Vorwort. X.________ sandte die fragliche Ausgabe der Zeitschrift an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/bb).

  3. Auf der letzten Seite der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" wird in einer Buchanzeige auf zwei Bücher von G.________ hingewiesen und die Bezugsquelle genannt (Anklagepunkt 2).

  4. Wegen dieser Sachverhalte erhob die Bezirksanwaltschaft Meilen gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2, 3 und 4 StGB.

    B.- Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen sprach X.________ am 3. Juni 1997 schuldig der rassendiskriminierenden Propaganda im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Von den übrigen Anklagepunkten sprach sie ihn frei. Sie bestrafte ihn mit 20'000 Franken Busse.

    Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 24. März 1999 schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sowie der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. In den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von 18'000 Franken.

    C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

    D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 25. November 1999 ab.

    E.- Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

    Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  5. - Gemäss Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,

    wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

    wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,

    wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

    wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

    wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.

    1. Der Beschwerdeführer hat Exemplare eines von G.________ verfassten Buches in Kenntnis des Inhalts von der Schweiz aus an sieben Adressaten in Deutschland geschickt (Anklagepunkt 1a). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völkermord etc. ) erfüllt, da ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er sich den Äusserungsgehalt des fraglichen Buches zu eigen gemacht habe, weshalb er insoweit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB freizusprechen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 12/13; erstinstanzlicher Entscheid S. 37).

      b)DerBeschwerdeführerhatca. 100Exemplare der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________", die vor allem von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/aa). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völkermord etc. ) erfüllt. Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 2 erfüllt, da in den von ihm verfassten Beiträgen keine auf die systematische Herabsetzung von Juden gerichteten Ideologien im Sinne dieser Bestimmung verbreitet würden, weshalb er insoweit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freizusprechen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzlicher Entscheid S. 29).

    2. Der Beschwerdeführer hat ca. 100 Exemplare der Ausgabe 11/12 der Zeitschrift "A.________", die einen Beitrag von G.________ sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Vorwort enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/bb). Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen, da das Vorwort keine Herabsetzung der Juden enthalte (siehe angefochtenes Urteil S. 13/14; erstinstanzlicher Entscheid S. 30 Mitte). Doch hat die erste Instanz den Beschwerdeführer wegen dieses Vorworts in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verurteilt; indem er den von G.________ verfassten Aufsatz im Vorwort ausdrücklich als Beitrag zur Wahrheitsfindung und Vergangenheitsbewältigung bezeichnet habe, habe er seinerseits die Vergasung der Juden unter der nationalsozialistischen Diktatur in Zweifel gezogen (erstinstanzlicher Entscheid S. 40). In Bezug auf den in der Zeitschrift abgedruckten Aufsatz von G.________ hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Zwar enthalte der Aufsatz tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Der Beschwerdeführer könne aber hiefür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es gebe keine Hinweise, dass er G.________ zum Verfassen des fraglichen Aufsatzes inspiriert oder angestiftet habe oder daran beteiligt gewesen sei. Als Redaktor und Verleger der Zeitschrift "A.________" könne der Beschwerdeführer hiefür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da der Verfasser bekannt und daher in Anwendung des Pressestrafrechts im Sinne von Art. 27 (a)StGB allein verantwortlich sei (siehe angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzlicher Entscheid S. 21, 36 f.).

    3. In Bezug auf das in der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" enthaltene Inserat für zwei Bücher von G.________ hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Propagandaaktionen) freigesprochen. Verfasser und Einsender des Inserats sei die im...

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