Arrêt nº I 611/99 de IIe Cour de Droit Social, 20 juin 2000

Date de Résolution20 juin 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 611/99 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 20. Juni 2000

    in Sachen

    Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Y.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die AMB Analysen Menschenrechtsberatung, Müllheimerstrasse 53a, Basel,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    A.- Y.________ (geb. 1947) erhält seit dem 21. Juli 1997 berufliche Eingliederungsmassnahmen und bezieht Taggelder der Invalidenversicherung. Mit Abrechnung vom 2. April 1998 gewährte ihr die Ausgleichskasse der Migros- Betriebe für die Zeit vom 1. bis 17. März 1998 Taggelder zu je Fr. 96.-.

    B.- Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. September 1999 gut. Es sprach Y.________ für den Monat März 1998 zusätzliche 13 Taggelder zu.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

    Während die Ausgleichskasse dem BSV beipflichtet, ohne eine materielle Stellungnahme einzureichen, lässt Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und zusätzlich beantragen, die Migros habe ihr angemessenen Schadenersatz zu leisten.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Vorliegend ist einzig der Taggeldanspruch der Versicherten zu prüfen. Auf deren Begehren um Schadenersatz zu Lasten der Migros-Betriebe kann aus zwei Gründen nicht eingetreten werden. Einerseits ist das Eidgenössische Versicherungsgericht für Haftpflichtfragen sachlich nicht zuständig. Anderseits kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 114 V 245 Erw. 4 mit Hinweisen). Deshalb ist es der Versicherten, die den kantonalen Entscheid nicht mit einer eigenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, prozessual nicht gestattet, in der Vernehmlassung selbständige Rechtsbegehren zu stellen, die über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV bestimmten Streitgegenstand (BGE 110 V 51 Erw. 3b und c) hinausgehen.

    2. - Die Versicherte bezieht berufliche Massnahmen und Taggelder der Invalidenversicherung. Vom 26. Februar bis 31. März 1998 war sie krankheitshalber voll arbeitsunfähig. Die Ausgleichskasse gewährte ihr für die ersten 3 Wochen der Krankheitsperiode Taggelder, letztmals für den 17. März 1998 (mit Abrechnung vom 5. Mai 1998...

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