Arrêt nº 6S.213/1998 de Cour de Droit Pénal, 19 juin 2000

Date de Résolution19 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.213/1998/odi

KASSATIONSHOF

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19. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung,

mehrfache Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [S1/K14/O/SB960741] vom 15.12.1997), hat sich ergeben:

A.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte M.________, Rechtsanwalt, mit Urteil vom 15. Dezember 1997 in zweiter Instanz der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 7 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffer I.A.a-b, der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffern I.A.c (Sacheinlage), I.B.a und I.C., der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II.A. (Bilanzen der G.________ Ltd. und der O.________ Ltd. ) und II.B. (Rechnung für Werbekosten) sowie von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges gemäss Anklageziffern III. A. und III. B.a-g sprach es ihn frei. Auf zwei weitere Anklagepunkte trat es nicht ein.

B.- Gegen diesen Entscheid führt M.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.

D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 12. Dezember 1999 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien unvollständig und widersprüchlich (Beschwerde S. 5 f.), ist er nicht zu hören. Art. 277 BStP, auf den sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft, vermittelt keinen selbständigen Beschwerdegrund (BGE 117 Ia 1 E. 1b mit Hinweisen; Wiprächtiger, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , Basel 1998, N 6.107; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N 615).

Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E.; 121 IV 131 E. 5b).

2.- Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1987 und 1988 daran mitgewirkt, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der K.________ AG ein Barbetrag in der Höhe von Fr. 63'000. -- nur zum Schein einbezahlt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Einzahlung von Gesellschaftskapital bei drei Kapitalerhöhungen der K.________ (D) GmbH. Dies habe sich jeweils in den nachfolgenden Bilanzen der Gesellschaften niedergeschlagen, weshalb diese inhaltlich falsch gewesen seien. Ferner habe der Beschwerdeführer, um die Scheinliberierungen zu verschleiern, inhaltlich falsche Buchhaltungsbelege verwendet.

Die Vorinstanz nimmt an, Drahtzieher bei den Vorgängen um die K.________Gruppe sei der Klient des Beschwerdeführers, P.________, gewesen. Der Beschwerdeführer habe dessen Pläne indes von Anfang an juristisch und als Generalbevollmächtigter begleitet und aus dem Gebiet der Schweiz die alles entscheidende juristische und operative Plattform gestellt. Von dieser zentralen Schaltstelle aus habe ihm nicht entgehen können, dass der letztlich von P.________ über die L.________ Holdings Ltd. (Mutter-Gesellschaft) mit wenigen Mitteln aufgekaufte AG-Mantel der K.________ AG (Tochter-Gesellschaft) und deren Tochter, die K.________ (D) GmbH (Enkel-Gesellschaft), teilweise mit "heisser Luft", d.h. mit Kreditschöpfungen innerhalb der innert weniger Monate aufgebauten Konzernstruktur bzw. mit Kreislaufgeld aus Konzern- Innengeschäften aufgefüllt gewesen sei.

  1. - a/a

    1. Im Einzelnen wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe sich der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem er die Kapitalerhöhung bei der K.________ AG im Barbetrag von Fr. 63'000. -- bewusst fiktiv vorgenommen habe. Dabei habe er der Urkundsperson gegenüber wissentlich und willentlich wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, der Barliberierungsbetrag von Fr. 63'000. -- stehe der K.________ AG zur freien Verfügung. Dadurch habe er diese zu einer unrichtigen Verurkundung der Kapitalerhöhung veranlasst. Indem der Beschwerdeführer die am 27. Oktober 1987 solchermassen errichtete öffentliche Urkunde beim Handelsregisteramt Zürich zur Eintragung einreichte, habe er den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal erfüllt.

      In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die L.________ Holdings Ltd. , vertreten durch den Beschwerdeführer, habe mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1987 die K.________ AG als so genannten Aktienmantel der stillgelegten und inaktiven Aktiengesellschaft Gebr. Y.________ AG zu einem Preis von Fr. 4'000. -- erworben. Der Beschwerdeführer sei von P.________, der hinter der L.________ Holdings Ltd. stand, zur Durchführung dieses Geschäftes bevollmächtigt worden. Das eingetragene Aktienkapital der Gebr. Y.________ AG habe Fr. 50'000. -- betragen. Die Bilanz der Gebr. Y.________ AG habe per 19. Juni 1987 Aktiven im Betrag von Fr. 50'500. -- aufgewiesen, bestehend aus den Positionen Postcheck (Fr. 149. 55) und "Konto der Aktionäre" (Fr. 50'350. 45), bei welchen Bilanzposten es sich um ein Aktionärsdarlehen zu Gunsten der L.________ Holdings Ltd. gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei zum alleinigen Verwaltungsrat der Gebr. Y.________ AG bestellt worden.

      Nach den Feststellungen der Vorinstanz sollte das Aktienkapital der Gebr. Y.________ AG auf Wunsch von P.________ auf eine Million Franken erhöht werden. In diesem Zusammenhang sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich der ebenfalls angeklagten versuchten (Neu-)liberierung durch Verrechnung und Sacheinlage frei. In Bezug auf die Barliberierung in der Höhe von Fr. 63'000. -- erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt indes für nachgewiesen. Sie führt hiezu aus, mit Sacheinlagevertrag vom 22. September 1987 habe die L.________ Holdings Ltd. als Muttergesellschaft der K.________ AG die Richtigkeit der konsolidierten Bilanz per 31. März 1987 garantiert. Am 27. Oktober 1987 sei es im Vollzug dieses Sacheinlagevertrages zur dritten Generalversammlung der K.________ AG gekommen, in welcher eine Kapitalerhöhung um Fr. 950'000. -- beschlossen worden sei. Gemäss Protokoll sei die Liberierung im Betrag von Fr. 887'000. -- mittels Sacheinlage, im Restbetrag von Fr. 63'000. -- in bar erfolgt. Es sei festgehalten worden, dass der Betrag von Fr. 63'000. -- einbezahlt sei und diese Bareinlage der Gesellschaft nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und nach erfolgter Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt ohne irgendwelche Belastungen zur freien Verfügung stehen werde. Die öffentliche Beurkundung habe am gleichen Tag stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die öffentliche Urkunde über diese Kapitalerhöhung dem Handelsregisteramt Zürich eingereicht, welches die Kapitalerhöhung am 29. Oktober 1987 ins Register des Kantons Zürich eintrug. Die Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt sei am 10. November 1987 erfolgt.

      bb) Die Vorinstanz nimmt an, der zur Erreichung des Aktienkapitals von einer Million Franken erforderliche Barbetrag in der Höhe von Fr. 63'000. -- habe der Gesellschaft in Wirklichkeit nicht zur Verfügung gestanden, da mit der Bareinzahlung vom 23. Oktober 1987 auf das Konto Aktienkapital in der Höhe von Fr. 63'000. -- faktisch die Schulden der K.________ AG gegenüber der Bank X.________ Küsnacht vom September 1987 von DM 67'082. 45 getilgt worden seien. Diese Schuld ist nach den Feststellungen der Vorinstanz aus einem Kreislauf von Geldbeträgen zwischen der Muttergesellschaft L.________...

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