Arrêt nº 6S.170/2000 de Cour de Droit Pénal, 19 juin 2000

Date de Résolution19 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.170/2000/odi

KASSATIONSHOF

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19. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter

Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer, Terrassenweg 1A, Zug, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Dorfstrasse 16, Baar,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g,

betreffend

Strafzumessung

(qualifizierte Veruntreuung, Betrug), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer [BK 1998 8] vom 7.1.2000), hat sich ergeben:

A.- Der Polizeirichter des Kantons Zug erklärte mit Urteil vom 1. April 1998 S.________ der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sowie des Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. November 1995. Das Verfahren betreffend leichtsinnigen Konkurses gemäss Art. 165 Ziff. 1 aStGB stellte er zufolge Verjährung ein. Eine gegen diesen Entscheid vom Verurteilten geführte Berufung wies die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Januar 2000 ab und bestätigte das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einstellung des Verfahrens. Die ausgesprochene Strafe erhöhte sie indes auf 12 Monate Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. November 1995.

B.- Gegen diesen Entscheid führt S.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 63 StGB aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Bestimmung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ferner stellt er das Gesuch, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

C.- Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet bzw. Einwendungen tatsächlicher Natur vorbringt, kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E., 121 IV 131 E. 5b).

2.- Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe P.________ als faktischen Vertreter der B.________ AG, deren Aktien von dessen Ehefrau und Kindern gehalten wurden, dazu bewegt, bei der von ihm (dem Beschwerdeführer) beherrschten I.________ AG einen Betrag von Fr. 380'000.-- anzulegen. Indem der Beschwerdeführer das ihm anvertraute Kapital über die I.________ AG langfristig in Form eines nicht werthaltigen Darlehens in die M.________ SA investierte, habe er seine Werterhaltungspflicht gegenüber der B.________ AG verletzt, hätten doch weder er selbst noch die I.________ AG über die notwendigen Mittel zur jederzeitigen Rückzahlung des Kapitals an die B.________ AG verfügt. Ferner habe der Beschwerdeführer von L.________ am 11. Februar 1994 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.-- erlangt, indem er ihr eine in Wirklichkeit nicht bestehende problemlose und rentable Anlage vorgegaukelt und sie über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Betrag als Teil einer Gesamtinvestition von Fr. 1'000'000.-- in die M.________ SA investiert.

  1. -

    1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet und damit das ihr zustehende richterliche Ermessen klar überschritten, indem sie in nicht nachvollziehbarer Weise das Strafmass gegenüber der vom erstinstanzlichen Polizeirichter ausgesprochenen Strafe um 100 % erhöht habe. Der Staatsanwalt habe vor erster Instanz ebenfalls eine Zusatzstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet und im Rahmen des von ihm (dem Beschwerdeführer) angestrebten Berufungsverfahrens keine Anschlussberufung erklärt. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Verschulden zu Unrecht als schwer gewertet. Die Vorinstanz habe sich hiefür im Wesentlichen lediglich auf die Höhe des Deliktsbetrages gestützt, die jedoch lediglich ein Gesichtspunkt unter anderen sei. Dass er als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe, könne ebenfalls nicht ausschlaggebend sein, zumal diesem Umstand bereits beim qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB Rechnung getragen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass er keine besondere kriminelle Energie bewiesen habe. Die Tatsache, dass er das Darlehen der Geschädigten L.________ im Februar 1995 in vollem Umfang zurückerstattet und dass er der B.________ AG im Rahmen des im Jahre 1996 geschlossenen Vergleichs den erlittenen Schaden ersetzt habe, führe die Vorinstanz wohl an, berücksichtige sie aber nicht wirklich bei der Strafzumessung. In Anbetracht dieser Umstände könne sein Verschulden nicht als schwer bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei aktenkundig, dass er selbst...

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