Arrêt nº 6S.328/2000 de Cour de Droit Pénal, 7 juin 2000

Date de Résolution 7 juin 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.328/2000/hev

KASSATIONSHOF

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7. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.

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In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Muff, Im Schäfer 26, Dulliken,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, B.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 12. April 2000),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG

in Erwägung gezogen:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzumelden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).

Entgegen der anderslautenden Behauptung von Marco Muff wurde der angefochtene Entscheid dem früheren Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zugestellt.

Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Bestätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig belegt.

Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 angemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen.

Die Eingabe von Marco Muff vom 11. Mai 2000 (Poststempel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen nicht einzutreten.

2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde - selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichtslos gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass Marco Muff den (über 80-jährigen)...

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