Arrêt nº 6S.894/1999 de Cour de Droit Pénal, 26 mai 2000

Date de Résolution26 mai 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.894/1999/hev

KASSATIONSHOF

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26. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Härri.

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In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, Baden,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

Veruntreuung

(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 1999), hat sich ergeben:

A.- A.________ beschäftigt sich mit internationalen Bauprojekten und ist an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. B.________ beherrscht mehrere Gesellschaften, die sich mit der Verwaltung von Vermögen und mit Finanzierungen befassen. Eine dieser Gesellschaften ist die U.________ AG.

A.________ ist alleiniger Aktionär der M.________ AG. Diese ist Eigentümerin eines Grundstückes in C.________/Italien. Für das Grundstück hat die Comune di C.________ der M.________ AG am 10. Oktober 1995 eine Baubewilligung erteilt. Nach italienischem Recht entfaltet die Baubewilligung ihre Wirkung erst, wenn die Gebühren dafür bezahlt sind. Werden die Gebühren für die sog. Auslösung der Baubewilligung nicht fristgerecht bezahlt, erhöhen sie sich in gewissen Abständen um Strafzuschläge. Die Baubewilligung wurde der M.________ AG am 23. Oktober 1995 eröffnet. Ab diesem Datum lief die Frist von 30 Tagen für die Bezahlung eines ersten Teilbetrages der Gebühren von insgesamt rund Fr. 150'000. --.

Vor diesem Hintergrund nahm A.________, der nicht über die für die Auslösung der Baubewilligung nötigen liquiden Mittel verfügte, Kontakt auf mit B.________ im Hinblick auf eine kurzfristige finanzielle Überbrückung; das Ziel von A.________ war es, die Baubewilligung ohne Strafzuschläge auszulösen und das geliehene Geld nach dem Verkauf der Aktien der M.________ AG und damit - wirtschaftlich gesehen - nach dem Verkauf des Grundstückes zurückzuzahlen. Anlässlich der Verhandlungen mit B.________ über die darlehensweise Finanzierung der Gebühren legte A.________ einen Vertrag zwischen der I.________ AG (vertreten durch A.________) als Verkäuferin und den Herren X.________ und Y.________ als Käufer über den Verkauf der Aktien der M.________ AG vor; der Vertrag war von der Verkäuferin bereits unterschrieben, nicht aber von den Käufern. Der Kaufpreis war festgelegt auf rund Fr. 3,1 Millionen. A.________ erweckte den Eindruck, dass dieser Kaufvertrag nach Auslösung der Baubewilligung unverzüglich abgewickelt und mit dem erhaltenen Kaufpreis das Darlehen zurückbezahlt werden könne. A.________ verschwieg B.________, dass er gegen die Festsetzung der Gebühren für die Baubewilligung Rekurs erhoben hatte und die Gebühren zur Zahlung somit noch nicht fällig waren.

Am 11. Dezember 1995 schlossen die U.________ AG als Darleiherin und A.________ als Borger einen schriftlichen Darlehensvertrag. Das Darlehen betrug Fr. 200'000. --. A.________ verpflichtete sich, der U.________ AG spätestens am 11. März 1996 den Darlehensbetrag plus eine Prämie von Fr. 12'000. -- zurückzuzahlen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am Tag des Vertragsschlusses in bar an A.________. Als Sicherheit verpfändete...

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