Arrêt nº 2A.27/2000 de IIe Cour de Droit Public, 22 mai 2000

Date de Résolution22 mai 2000
SourceIIe Cour de Droit Public

[AZA 0]

2A.27/2000/leb

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

    22. Mai 2000

    Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,

    Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Blaser.

    ---------

    In Sachen

    AG für A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wetzel, Seestrasse 29, Postfach, Küsnacht ZH,

    gegen

    Bezirksrat Zürich, Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich,

    betreffend

    Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, hat sich ergeben:

    A.- Der Bezirksrat Zürich stellte am 14. April 1994 sowie am 29. Februar und am 29. August 1996 fest, dass die in Zürich ansässige AG für A.________ zum Eigentums- bzw.

    Kaufrechtserwerb an verschiedenen Grundstücken in X.________ (Kat. Nrn. 236, 274, 326, 327, 981, 982, 1091, 1430, 6204) sowie in Y.________ (Grundbuchblätter 3089, 3090, 3098, 3118) keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211. 412.41) bedürfe. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen sowie namentlich die Bestätigungen von Aktionären und Kontrollstellen ging der Bezirksrat davon aus, dass die Erwerberin weder direkt noch indirekt durch Personen mit Sitz im Ausland finanziell beherrscht sei.

    B.- Am 20. März 1997 teilte die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich dem Bezirksrat mit, nach ihren Ermittlungen werde die AG für A.________ bereits seit Ende 1989 indirekt über die Aktionärin B.________ & Cie. AG, O.________, sowie deren Anteilsinhaberinnen C.________ AG und D.________ AG, je P.________, durch im Ausland ansässige ausländische Staatsangehörige beherrscht. Der Bezirksrat verpflichtete hierauf die AG für A.________ am 26. März 1997, hinsichtlich der obgenannten Grundstücksgeschäfte erneut ein Feststellungsgesuch einzureichen unter der Androhung des Widerrufs der früheren Beschlüsse im Unterlassungsfalle; vorsorglich wurde die Anmerkung von Grundbuchsperren angeordnet. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich am 27. November 1997 ab.

    Auf das Gesuch der AG für A.________ vom 30. Ju- ni 1998 hin stellte der Bezirksrat Zürich am 17. Dezember 1998 fest, dass die AG für A.________ hinsichtlich der erstmals am 14. April 1994 sowie am 29. Februar und am 29. August 1996 geprüften Grundstücksgeschäfte der Bewilligungspflicht im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterstehe, widerrief die ursprünglichen (negativen) Feststellungsentscheide und verweigerte die Bewilligungserteilung sowie die Aufhebung der am 26. März 1997 angeordneten Grundbuchsperren. Massgeblich beteiligt an der AG für A.________ sei mit Anteilen von 49 % des Aktienkapitals (245 Namenaktien à Fr. 1'000.-- bzw.

    25,78 % der Aktienstimmen) die B.________ & Cie. AG, eine in O.________ ansässige Immobiliengesellschaft im engeren Sinne, deren Anteile im Umfang von insgesamt rund 97 % des Aktienkapitals von der C.________ AG sowie der D.________ AG, je mit Sitz in P.________, gehalten würden. Diese ihrerseits seien jedenfalls in der streitigen Periode je durch den Belgier Q.________ sowie den Deutschen R.________, beide in Belgien ansässig, beherrscht oder beherrschbar gewesen, zumal sich Beteiligungen von je zwei Dritteln des Aktienkapitals in ihrem Besitz befunden hätten, wobei letztlich unerheblich sei, ob zu Eigentum oder als Darlehenssicherheit begeben.

    Dies führe dazu, dass indirekt auch die B.________ & Cie. AG sowie die AG für A.________ als von Personen im Ausland beherrscht einzustufen seien. Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 24. November 1999.

    C.- Hiergegen hat die AG für A.________ am 17. Januar 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für den Erwerb der fraglichen Grundstücke eine Bewilligung nicht erforderlich sei; die im Sinne vorsorglicher Massnahmen angeordneten Grundbuchsperren seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

    D.- Der...

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