Arrêt nº 6S.669/1996 de Cour de Droit Pénal, 20 mai 2000

Date de Résolution20 mai 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.669/1996/odi

KASSATIONSHOF

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20. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Hinderling, Börsenstrasse 16, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

mehrfaches Bestechen (Art. 288 StGB);

verjährungsrechtliche Einheit (Art. 71 Abs. 2 StGB)(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [II. Strafkammer] vom 19. April 1996 [S2/U/SB950674/jv]), hat sich ergeben:

A.- H.________ wurde angeklagt, auf Empfehlung des Beamten X.________ im Frühsommer 1987 dreizehn und im Sommer 1987 weitere neunzehn Bilder des verstorbenen Vaters des Beamten zu massiv übersetzten Preisen übernommen zu haben, und zwar in der Absicht, bei anstehenden oder zukünftigen Bewilligungsverfahren bevorzugt behandelt zu werden. In der gleichen Absicht habe er dem Beamten bei einem Liegenschaftskauf eine Provision zukommen lassen (vgl. Urteil des Obergerichts S. 9).

B.- Das Bezirksgericht Zürich bestrafte H.________ am 21. August 1995 wegen mehrfachen Bestechens (Art. 288 StGB) mit 15 Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 40'000. -- Busse.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. April 1996 das Urteil des Bezirksgerichts.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 12. Januar 1999 eine Nichtigkeitsbeschwerde von

H.________ ab, soweit es darauf eintrat.

C.- H.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen

Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt.

  1. Die frühere Rechtsprechung beurteilte diese Verjährungsfrage nach den Voraussetzungen des fortgesetzten und des gewerbsmässigen Delikts (BGE 117 IV 408 E. 2f/aa); sie fasste mehrere gleichartige oder ähnliche strafbare Handlungen rechtlich zu einer Tateinheit zusammen, wenn sie gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet waren und auf ein und denselben Willensentschluss zurückgingen (BGE 102 IV 74 E. 2a). Die neuere Rechtsprechung beurteilt diese Frage gesondert und nach objektiven Kriterien; ein Gesamtvorsatz fällt ausser Betracht (BGE 117 IV 408 E. 2f/bb). Verschiedene strafbare Handlungen bilden eine Einheit gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Das ist nach dem Sinn und...

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