Arrêt nº 6S.670/1996 de Cour de Droit Pénal, 16 mai 2000

Date de Résolution16 mai 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.670/1996/gnd

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 16. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

Gehilfenschaft zu Sich bestechen lassen

(Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [II. Strafkammer] vom 19. April 1996 [S2/U/SB950674/jv und SB950675]), hat sich ergeben:

A.- T.________ wird vorgeworfen, im Auftrag von H.________ ab April 1985 D.________ zu Zahlungen veranlasst zu haben, mit dem Hinweis, diese seien notwendig, um von H.________ die erforderlichen Bewilligungen erhältlich zu machen. Die Zahlungen des D.________, des Vertreters der E.________ AG, an T.________ seien als Honorare eines fiktiven Beratervertrags ausgegeben worden. H.________ sei durch ein ihm von T.________ zwei Jahre zuvor gewährtes Darlehen in ein andauerndes Abhängigkeitsverhältnis geraten. Das Darlehen und die Zahlungen von Fr. 128'000. -- sollten H.________ in der Bearbeitung der Gesuche und Geschäfte nicht mehr unbefangen und unparteiisch sein lassen, sondern zu einer bevorzugten, T.________ entgegen kommenden Behandlung führen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 1996, S. 8 f.).

B.- Das Bezirksgericht Zürich fand am 21. August 1995 T.________ schuldig der Gehilfenschaft zu Sich bestechen lassen im Sinne von Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB. Es bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe (mit 2 Jahren Probezeit) auf. Es verpflichtete ihn, Fr. 128'000. - an den Staat abzuliefern.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. April 1996 das Urteil des Bezirksgerichts.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 12. Januar 1999 eine Nichtigkeitsbeschwerde von T.________ ab, soweit es auf sie eintreten konnte.

C.- T.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.

E.- Das Bundesgericht weist eine staatsrechtliche...

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