Arrêt nº 6S.114/1999 de Cour de Droit Pénal, 12 mai 2000

Date de Résolution12 mai 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.114/1999/bue

KASSATIONSHOF

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12. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri.

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In Sachen

O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig, Gottfried Keller-Strasse 7, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

Eventualvorsatz (mehrfacher versuchter Mord),

Zurechnungsfähigkeit, Verwahrung, Einziehung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998), hat sich ergeben:

A.- O.________ missbrauchte in den Jahren 1991 und 1992 die Kleinkinder X. und Y. in schwerster Weise und stellte davon Filme her. Überdies nahm er im Jahre 1992 mit dem damals 12-jährigen Z. sexuelle Handlungen vor.

B.- Am 19. Mai 1998 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich O.________ wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einer in Amsterdam am 8. Juni 1994 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 6 Monaten. Es ordnete seine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf.

C.- O.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Geschworenengerichtes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Geschworenengericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.- Am 20. Dezember 1999 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von O.________ gegen das Urteil des Geschworenengerichtes erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Die von O.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes am 20. März 2000 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen versuchten Mordes macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze mit der Annahme eines auf Tötung gerichteten Eventualvorsatzes Art. 18 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB.

Die Vorinstanz hat sich sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eingehend mit der Frage des Tötungsvorsatzes auseinander gesetzt (Urteil S. 80-84; S. 91-93). Im Lichte der von ihr für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hat die Vorinstanz mit der Annahme von Mordvorsatz kein Bundesrecht verletzt.

Die Vorinstanz (S. 81 oben) stellt fest, dass X. objektiv mehrmals in Lebensgefahr war, einerseits durch die mehrmalige Beeinträchtigung der Atmung mittels Plastiksack und andererseits durch wiederholtes Untertauchen im Wasser während kürzeren oder längeren Zeitabschnitten; sie stellt fest, dass der Todeseintritt lediglich vom Zufall abgehangen habe. Es sei Allgemeinwissen, dass wiederholtes Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr während längerer Zeitabschnitte ein hohes Todesrisiko mit sich bringe. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Misshandlungen, namentlich als er...

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