Arrêt nº 6S.885/1999 de Cour de Droit Pénal, 9 mai 2000

Date de Résolution 9 mai 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.885/1999/odi

KASSATIONSHOF

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9. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt, Seminarstrasse 44, Baden,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Aargau,

betreffend

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 1999) hat sich ergeben:

A.- Am 8. Dezember 1994 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe X.________. Es stellte die Kinder Y.________ und Z.________ unter die elterliche Gewalt der Mutter und verpflichtete X.________ zu folgenden monatlich vorschüssig zu leistenden Unterhaltszahlungen:

- je Fr. 450. -- bis zum vollendeten 6. Altersjahr,

- je Fr. 500. -- ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr, - je Fr. 600. -- ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit.

Seit April 1995 erfüllte X.________ die Unterhaltspflicht nicht. Am 6. August 1998 erstattete die Gemeinde, welche die Unterhaltszahlungen bevorschusst hatte, Strafanzeige.

B.- Am 20. April 1999 verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu 4 Wochen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

C.- Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. September 1999 ab.

D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

E.- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er verdiene aus dem Betrieb seines Geschäfts monatlich bloss Fr. 1'800. --; er sei daher nicht in der Lage, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es werde ihm indessen vorgeworfen, er habe die unrentable Tätigkeit als selbständig Erwerbender nicht zu Gunsten einer finanziell ertragreicheren Anstellung aufgegeben. Dazu sei Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer habe eine Mechanikerlehre, eine 1 1/2-jährige Lehre als Sanitärinstallateur und zudem eine Anlehre als Plattenleger absolviert. Er sei seit 1975 an verschiedenen Stellen als Mechaniker, Plattenleger und Spezialmonteur tätig gewesen. Von 1990 bis 1993 habe er als Allrounder bei einer Generalunternehmung gearbeitet. Seit 1993 habe er sich als Geschäftsführer der Firma X.________ selbständig gemacht. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er ein Einkommen von Fr. 4'500. -- bis Fr. 6'000. -- erzielen könnte. Die vom Beschwerdeführer gegründete Unternehmung habe von Anfang an keinen genügenden Ertrag abgeworfen. Am 30. Juli 1997 habe er einen Monatslohn von Fr. 3'000. -- angegeben; im September 1998 habe er ausgeführt, bloss Fr. 1'832. 20 pro Monat zu verdienen. Der Beschwerdeführer habe ein ungenügendes Einkommen in Kauf genommen. Es stehe ausser Zweifel, dass er bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen zumindest teilweise nachzukommen. Er könne sich nicht auf seine Freiheit, den Beruf zu wählen und selbständig auszuüben, berufen. Die Pflicht, für die geschiedene Frau und die Kinder in angemessenem Masse aufzukommen, gehe jedenfalls dann, wenn diesen keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stünden, der Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers vor.

      Zu Unrecht mache der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei einzustellen, soweit die...

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