Arrêt nº 2A.48/2000 de IIe Cour de Droit Public, 9 mai 2000

Date de Résolution 9 mai 2000
SourceIIe Cour de Droit Public

[AZA 0]

2A.48/2000/bol

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

    9. Mai 2000

    Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

    Betschart, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Uebersax.

    ---------

    In Sachen

    F.________, geb. 20. September 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Badenerstrasse 129, Zürich,

    gegen

    Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

    2. Kammer,

    betreffend

    Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:

    A.- F.________, geb. 20. September 1961, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1992 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschen Angaben zu seiner Person ein Asylgesuch. Dieses wurde am 27. Dezember 1993 vom Bundesamt für Flüchtlinge und auf Rekurs hin am 17. Mai 1994 von der Schweizerischen Asylrekurskommission abgewiesen. Obwohl ihm eine Ausreisefrist bis 31. Juli 1994 angesetzt worden war, verliess er das Land nicht. Am 17. Februar 1995 heiratete er die durch Heirat Schweizerin gewordene frühere thailändische Staatsangehörige K.________, geborene J.________. Daraufhin erhielt F.________ am 28. April 1995 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 16. Februar 1998.

    Ein am 27. Januar 1998 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. September 1998 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehefrau habe im Frühjahr 1997 die Schweiz verlassen und sei nach Thailand abgemeldet worden, weshalb der Zulassungsgrund entfallen sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Beschluss vom 19. Mai 1999.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 24. November 1999 eine von F.________ gegen den Regierungsratsentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Ehefrau halte sich in Basel auf und befinde sich auf Wohnungssuche, weshalb er nicht in der Lage sei, ihren Aufenthaltsort zu nennen. Diese Behauptung habe er indessen schon in seiner Rekursschrift an den Regierungsrat vom 12. Oktober 1998 aufgestellt und während mehr als einem Jahr unverändert an dieser Sachdarstellung festgehalten. Mit Schreiben vom 11. November 1999 habe er nun allerdings einen Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle Basel eingereicht, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau dort Wohnsitz genommen habe.

    Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erweise sich dennoch als rechtsmissbräuchlich.

    Seit mehr als zweieinhalb Jahren habe seine Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz verlassen. Über ein Jahr habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo sie sich befinde, obwohl er im Laufe des Verfahrens mehrfach aufgefordert worden sei, diesbezügliche Angaben zu liefern.

    Es seien keine Bemühungen ersichtlich, mit der Frau in Kontakt zu treten, was allein mangelndem Interesse an der gelebten Ehe zugeschrieben werde könne. Es fehlten weiter jedwelche Anhaltspunkte, dass sich die Eheleute in den vergangenen Jahren gegenseitig unterstützt hätten. Es gebe nichts, was das Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe erklären könnte, ausser dem Wunsch, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung erteilt zu erhalten. Ziehe man zusätzlich die Umstände bei der Eheschliessung, welche...

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