Arrêt nº 6S.89/2000 de Cour de Droit Pénal, 29 avril 2000

Date de Résolution29 avril 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.89/2000/hev

KASSATIONSHOF

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29. April 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter

Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf.

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In Sachen

C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater, Dufourstrasse 101, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger, Dufourstrasse 95, Zürich, Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ulrich Bretschger, Appollostrasse 2, Zürich,

betreffend

Aussetzung, gewerbsmässigen Betrug, hat sich ergeben:

A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich warf X.________ unter anderem gewerbsmässigen Betrug, eventuell gewerbsmässigen Wucher, sowie Aussetzung vor, alles angeblich begangen zum Nachteil von A.________, verstorben am 26. Januar 1996 (Anklageziffern 1 und 3). Im Wesentlichen wurde ihr zur Last gelegt, sie habe von dem rund 40 Jahre älteren A.________ durch Vortäuschung von Liebe und Zuneigung und zahlreiche falsche Angaben vermögenswerte Leistungen in erheblichem Umfang erschlichen und sie habe ihn entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht umsorgt und gepflegt, sodass er bei seiner Einlieferung ins Spital am 18. November 1995 völlig verwahrlost und unterernährt gewesen sei und an verschiedenen Krankheiten gelitten habe.

Y.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher, angeklagt.

B.- 1. Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 27. Mai 1997 schuldig des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil von A.________). Es verurteilte sie deswegen sowie wegen verschiedener weiterer Straftaten (die nicht A.________ betrafen) zu 24 Monaten Gefängnis.

Vom Vorwurf der Aussetzung (zum Nachteil von A.________) wurde sie freigesprochen.

Y.________ wurde vollumfänglich freigesprochen.

Die Zivilansprüche wurden - mit Ausnahme einer im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Forderung - auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Verurteilte X.________ und zum andern, in getrennten Eingaben, B.________ (der Bruder von A.________) sowie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ Berufung.

X.________ beantragte ihre vollumfängliche Freisprechung.

B.________ beantragte unter anderem, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, sowie der Aussetzung schuldig zu sprechen.

B.________ ist während des Berufungsverfahrens, am 15. Februar 1999, verstorben. Seine Tochter C.________ trat in das Berufungsverfahren ein.

Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ stellte unter anderem den Antrag, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und im Berufungsverfahren adhäsionsweise zu verschiedenen vermögenswerten Leistungen zu verpflichten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog ihre Berufung zurück.

3. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 29. September 1999 auf die Berufung von C.________ (vormals B.________) sowie auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ nicht ein.

Es sprach X.________ in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, frei. Es verurteilte sie wegen verschiedener Straftaten, die allesamt nicht A.________ betrafen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten.

Y.________ wurde freigesprochen.

Auf das Schadenersatzbegehren von C.________ (vormals B.________) respektive der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ trat das Obergericht nicht ein.

C.- C.________ sowie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ führen in getrennten Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

C.________ beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz ist auf die Berufung von C.________ nicht eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell Wuchers) habe, wenn überhaupt, allein der behördlich eingesetzte Erbschaftsverwalter Geschädigtenstellung inne; denn diesem komme im beschränkten Rahmen seiner Besitz- und Verwaltungsrechte betreffend den Nachlass von A.________ die ausschliessliche Prozessführungsbefugnis zu, während diese den Erben entzogen sei (angefochtenes Urteil S. 33). Der Beschuldigten X.________ werde nicht vorgeworfen, sie habe sich in strafbarer Weise von A.________ zur Alleinerbin einsetzen lassen. Bei den geltend gemachten Zivilforderungen gehe es vielmehr um die Rückführung von allfälligen Vermögenswerten in den Nachlass von A.________. Insoweit sei einzig der Erbschaftsverwalter prozessführungsbefugt. Daher sei C.________ bezüglich des Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell Wuchers) zum vornherein nicht zur Berufung legitimiert (angefochtenes Urteil S. 33/34).

C.________ sei auch in Bezug auf den Vorwurf der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB nicht zur Berufung gegen das die Beschuldigte insoweit freisprechende erstinstanzliche Urteil legitimiert. Sie habe, was entscheidend sei, im kantonalen Verfahren keinerlei Zivilansprüche wegen der behaupteten Aussetzung geltend gemacht.

Ihr Einwand im Schreiben vom 27. September 1999 (zwei Tage vor der Berufungsverhandlung), dass die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus dem Vorwurf der Aussetzung mangels Liquidität und wegen der faktischen Unerhältlichkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, verfange nicht, hätte doch in diesem Fall zumindest der Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht von X.________ gestellt werden können und müssen. Das in der genannten Eingabe vorsorglicherweise geltend gemachte "symbolische" Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 10'000.--, unter...

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