Arrêt nº 6S.245/1999 de Cour de Droit Pénal, 27 avril 2000

Date de Résolution27 avril 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.245/1999/odi

KASSATIONSHOF

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27. April 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger.

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In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Oberholzer, Scheffelstrasse 1, St. Gallen,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons St. G a l l e n,

betreffend

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), qualifizierte Veruntreuung

(Art. 138 Ziff. 2), Strafzumessung (Art. 63 StGB); (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Januar 1999), hat sich ergeben:

A.- Am 19. Februar 1988 wurde S.________ vom Bezirksgericht Rorschach wegen fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aus seinem damaligen strafbaren Verhalten resultierte eine Forderung der Nachlassverwaltung eines Geschädigten, worüber eine aussergerichtliche Vereinbarung über Fr. 500'000. -- getroffen wurde. S.________, der Geschäftsführer (mit Aktienmehrheit) der R.________ AG war, finanzierte diese Zahlung über das Aktionärsdarlehen der Treuhandgesellschaft und damit zu deren Lasten. Die Abtragung dieser Schuld aus eigenen Mittel war ihm nicht möglich.

Bereits ab dem 19. Juni 1989 begann S.________, Gelder von Kunden der R.________ AG abzuzweigen (Urteil KG Ziff. II.3. S. 5). Der Beginn der Vermögensdelikte fiel in eine Zeit, als S.________ noch nicht oder kaum spielte. Das regelmässige Spielen in Casinos begann erst 1992 und entwickelte sich dann zu einer "pathologischen Spielsucht" (Urteil KG S. 17). Bis zum Konkurs der Treuhandgesellschaft am 13. Juni und der Selbstanzeige von S.________ am 29. Juni 1996 hatte allein die Summe der zum Nachteil der Kunden der R.________ AG veruntreuten Gelder einen Betrag von weit über einer Million Franken erreicht (Urteil KG S. 16).

B.- Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27. Januar 1999 (eröffnet am 12. März 1999) sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen S.________ schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung dazu, der ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung sowie der Misswirtschaft und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. In einem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung erfolgte ein Freispruch. Das Gericht ordnete sodann eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 28. Juni 1999 (eröffnet am 9. August 1999) ab.

C.- S.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben unter Zurückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz.

Eine in gleicher Sache von S.________ geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

D.- Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft St. Gallen haben auf Bemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Der Präsident des Kassationshofes hat der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 23. September 1999 aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von B.________. Er macht einzig geltend, deren Verhalten habe sich nicht unmittelbar vermögensvermindernd ausgewirkt (Beschwerde, S. 5 f.).

  1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

  2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1995 gegenüber B.________ wahrheitswidrig, er habe die von ihr geschuldete Grundstücksgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 164'795. -- aus einem Liegenschaftsverkauf bereits bezahlt. Gleichzeitig bat er sie, den Betrag an die von ihm geleitete R.________ AG zu überweisen. In der Folge unterzeichnete B.________ einen vom Beschwerdeführer vorbereiteten Vergütungsauftrag an die Bank X.________. Diesen Zahlungsauftrag wies der Beschwerdeführer anschliessend der Bank vor, worauf der Betrag am 20. Oktober 1995 dem Betriebskonto der R.________ AG gutgeschrieben wurde. Später hob der Beschwerdeführer unter mehreren Malen insgesamt Fr. 78'500. -- vom Konto ab und verbrauchte den Betrag zu Spielzwecken (angefochtenes Urteil, S. 7).

    Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens führt die Vorinstanz aus, der Tatbestand des Betrugs setze voraus, dass das Verhalten der Getäuschten unmittelbar vermögensmindernde Wirkung entfalte. Dies sei hier an sich nicht der Fall, zumal der Schaden erst aufgrund einer weiteren Handlung des Beschwerdeführers selbst eingetreten sei: Die Bank habe die eigentliche Vermögensdisposition erst nach Vorweisung des Vergütungsauftrags getroffen. Die unmittelbare Vermögensverminderung sei dennoch "im Sinne einer vernünftigen Auslegung" anzunehmen. Die Unterzeichnung des Vergütungsauftrags habe mit höchster...

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