Arrêt nº 1P.43/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 12 avril 2000

Date de Résolution12 avril 2000
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 0]

1P.43/2000/sch

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

    **********************************

    12. April 2000

    Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi,

    Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.

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    In Sachen

    A.________, Beschwerdeführer,

    gegen

    X.________, Kantonales Untersuchungsrichteramt, St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

    betreffend

    Strafverfahren, hat sich ergeben:

    A.- A.________ erhob am 12. August 1999 Strafklage gegen den kantonalen Untersuchungsrichter X.________ wegen Beamtenmissbrauchs. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Dezember 1999 nach Prüfung der Angelegenheit, dass gegen X.________ kein Strafverfahren eröffnet werde.

    B.- Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er in prozessualer Hinsicht verschiedene Beweisergänzungsanträge stellt.

    X.________ sowie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen.

    Sie beantragen deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat daraufhin unaufgefordert ein weiteres Schreiben eingereicht.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 125 I 253 E. 1a; 125 II 293 E. 1a S. 299; 125 III 461 E. 2; je mit Hinweisen).

    Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

    Das Bundesgericht prüft bei dieser Verfahrensart nur klar begründete Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; 119 Ia 197 E. 1d).

    2.- Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, die kantonale Anklagekammer habe den seiner Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt nicht...

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