Arrêt nº 6S.723/1996 de Cour de Droit Pénal, 7 avril 2000

Date de Résolution 7 avril 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.723/1996/bue

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 7. April 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

Bestechen (Art. 288 StGB)(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [I. Strafkammer] vom 28. Juni 1996 [S1/U/SB950740/jv]), hat sich ergeben:

A.- In einer Nachtragsanklage vom 17. November 1994 war X.________ vorgeworfen worden, A.________ in den Jahren 1987 bis 1991 durch fünf verdeckt eigenfinanzierte Rückzahlungen von je Fr. 50'000. -- einen Schulderlass von Fr. 250'000. -- auf ein B.________ am 25. Mai 1984 gegebenes und von A.________ übernommenes Darlehen gewährt zu haben.

Relevant ist einzig noch ein Schulderlass vom 8. Mai 1991: X.________ habe bei der Zürcher Kantonalbank (Zweigstelle Wipkingen) einen Privatbezug von Fr. 50'000. -- tätigen (um 10.07 Uhr) und den ausbezahlten Barbetrag anschliessend (zwischen 10.00 und 11.00 Uhr) auf dem Postamt Wipkingen zu Gunsten des Darlehens B.________/A. ________ einzahlen lassen, und zwar mit B.________ als aufgeführter Einzahlerin. X.________ habe diesen Vorteil A.________ in der Absicht gewährt, diesen allgemein für die Zukunft zu einer ihm günstigen Behandlung von Bewilligungsgesuchen zu veranlassen und ihn damit in seinen Amtshandlungen zu beeinflussen (Urteil des Obergerichts S. 16).

B.- Das Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung) sprach X.________ am 21. August 1995 schuldig des Bestechens im Sinne von Art. 288 StGB (hinsichtlich der Zuwendung vom 8. Mai 1991) sowie des Steuerbetrugs im Sinne von § 192 des Steuergesetzes. Es sprach ihn von verschiedenen Vorwürfen frei. Es bestrafte ihn mit 9 Monaten Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 40'000. --, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 28. Juni 1996 das Urteil des Bezirksgerichts.

C.- X.________ erhob kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist zurzeit beim Kassationsgericht des Kantons Zürich noch hängig.

Er beantragt in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts (den

Schuldspruch wegen Bestechens) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (Freisprechung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich...

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