Arrêt nº 4C.188/1999 de Ire Cour de Droit Civil, 6 avril 2000

Date de Résolution 6 avril 2000
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 3]

4C.188/1999/rnd

  1. ZIVILABTEILUNG

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  1. April 2000

    Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,

    Ersatzrichter Schwager und Gerichtsschreiber Huguenin.

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    In Sachen

    Bernhard Kunz, Hischwil, 8636 Wald, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Lauener, Schönenbergstrasse 50, 8816 Hirzel,

    gegen

    Hans Diggelmann, Glärnischstrasse 11, 8636 Wald,

    Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Bosshard, Eichwiesstrasse 2, 8630 Rüti ZH,

    betreffend

    Werkvertrag, hat sich ergeben:

    A.- Hans Diggelmann führte in der Zeit von Juli 1992 bis März 1993 Bauarbeiten für die Renovation und den Umbau des Hauses von Bernhard Kunz mit Erstellung eines Anbaus aus. Am 27. April 1993 stellte er Rechnung über insgesamt Fr. 142'599. 55, wovon Fr. 36'510. 80 auf Akkordarbeiten und Fr. 106'088. 75 auf Regiearbeiten entfielen. Bernhard Kunz bezahlte davon insgesamt Fr. 90'000. --.

    B.- Auf Begehren von Hans Diggelmann verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil am 26. März 1993 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in der Höhe von Fr. 52'599. 55 nebst Zins auf der Liegenschaft von Bernhard Kunz. Darauf reichte Hans Diggelmann am 13. August 1993 beim Bezirksgericht Hinwil gegen Bernhard Kunz Klage ein und verlangte die Zahlung von Fr. 52'599. 55 zuzüglich Zins sowie die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Urteil vom 23. Mai 1996 hiess das Bezirksgericht die Forderung im Umfang von Fr. 50'755. 65 nebst 5 % Zins seit 29. April 1993 gut und ordnete für diesen Betrag die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes an. Die Abzüge von insgesamt Fr. 1'843. 90 bezogen sich alle auf die in Regie ausgeführten Arbeiten.

    Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichtete Berufung des Beklagten wies das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) mit Urteil vom 7. Juli 1997 ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung. Mit Beschluss vom 18. Oktober 1998 hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Die eidgenössische Berufung wurde vom Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben. Im neuen Urteil vom 29. März 1999 wies das Obergericht die Berufung erneut ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. März 1999 führt der Beklagte eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und das vorsorglich eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht aufzuheben; eventuell sei die...

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