Arrêt nº 6P.209/1999 de Cour de Droit Pénal, 6 avril 2000

Date de Résolution 6 avril 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6P.209/1999/bue

6S.799/1999

KASSATIONSHOF

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  1. April 2000

    (Staatsrechtliche Beschwerde)

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.

    Sitzung vom 6. April 2000

    (Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde)

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

    Gerichtsschreiber Monn.

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    In Sachen

    X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, St. Gallen,

    gegen

  2. A.________, 2. B.________,

    Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, Uster,

    StaatsanwaltschaftdesKantons St. G a l l e n,

    Kantonsgericht St. G a l l e n, Strafkammer,

    betreffend

    Art. 4 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren, willkürliche

    Beweiswürdigung, rechtliches Gehör); fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

    A.- Frau C.________ fuhr mit einer Beifahrerin am 20. April 1997, um ca. 00.20 Uhr, am Steuer eines Personenwagens Seat Ibiza auf der Normalspur der Autobahn von Gossau in Richtung Wil. Bei Oberbühren näherte sich von hinten der alkoholisierte D.________ mit seinem Personenwagen Volvo. Er kollidierte mit dem Auto von C.________, welches ins Schleudern geriet, mit der Mittelseilanlage zusammenstiess, umkippte, sich um 270 Grad drehte, mit dem Boden in Richtung auf die herannahenden Fahrzeuge auf der Fahrerseite liegen blieb und dabei mindestens zwei Meter in die Überholspur ragte.

    Die beiden Frauen befreiten sich aus dem Fahrzeug und hielten sich kurze Zeit unmittelbar hinter diesem (in der Fahrtrichtung gesehen) auf, als X.________, der soeben E.________ überholt hatte, mit seinem Personenwagen Mercedes und einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf der Überholspur herannahte und mit dem liegenden Unfallfahrzeug zusammenstiess. Durch die Wucht des Aufpralls begann sich dieses zu drehen. Dabei wurden C.________ und ihre Beifahrerin erfasst und auf die Überholspur der Gegenfahrbahn geschleudert. C.________ zog sich einen Genickbruch zu, was zum sofortigen Tod führte. Die Beifahrerin erlitt Brüche an Oberarm, Schulterblatt, Rippen und an einem Finger. Auch X.________ wurde schwer verletzt.

    B.- Die Gerichtskommission Wil verurteilte X.________ am 24. März 1998 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen einer SVG-ÜbertretungzueinerbedingtenGefängnisstrafevoneinerWoche(ProbezeitzweiJahre)undzueinerBussevonFr. 1'000. --. Die von der Beifahrerin geltend gemachte Zivilforderung wurde dem Grundsatze nach "anerkannt", mangels Liquidität aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Mutter der getöteten C.________ wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000. -- zugesprochen.

    Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Die Mutter von C.________ beantragte mittels Anschlussberufung eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 30'000. --.

    Mit Urteil vom 30. August 1999 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ frei vom Vorwurf der SVG-Übertretung und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Schuld und Strafe. Es erhöhte die der Mutter der Getöteten zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 20'000. --.

    C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Zudem führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. Staatsrechtliche Beschwerde

  3. - Gemäss Art. 190 Abs. 1 des St. Galler Gesetzes über die Strafrechtspflege ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen nicht berufungsfähige Urteile der Gerichtskommission und gegen Urteile des Kantonsgerichts als erster Instanz. Im vorliegenden Fall war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 86 f. OG).

  4. - a) Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Art. 4 BV (alte Fassung) verletzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 2a). Zudem habe es die Beweise willkürlich gewürdigt und damit die Art. 4 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verletzt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3).

    Dass dem von ihm angeführten Grundsatz "in...

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