Arrêt nº 6A.54/1999 de Cour de Droit Pénal, 30 mars 2000

Date de Résolution30 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.54/1999/bue

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 30. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

Bundesamt für S t r a s s e n,

gegen

X.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 24. März 1999), hat sich ergeben:

A.- X.________ fuhr am 18. August 1998 um ca. 05.45 Uhr auf dem Normalstreifen der Autobahn A6-Süd von Kiesen Richtung Rubigen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von zwischen 120 und 130 km/h nickte er plötzlich kurz ein. Als er wieder erwachte, sah er ca. 20 m vor sich einen VW-Bus. Trotz Vollbremsung und Ausweichens nach rechts kam es zu einer Kollision mit dem Heck des voranfahrenden VW-Busses und in der Folge auch mit dem Wildschutzzaun am rechten Fahrbahnrand. Beim Unfall entstand ein Sachschaden von Fr. 25'000. --.

B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ am 6. Januar 1999 den Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (kurzes Einnicken) für die Dauer eines Monats in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG.

Eine Beschwerde des Betroffenen wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 24. März 1999 ab.

C.- Das Bundesamt für Strassen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und X.________ sei der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG.

Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde; X.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Hat der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, ist gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG der Entzug des Führerausweises obligatorisch. Nach der Rechtsprechung ist der Führerausweis nur dann gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu entziehen, wenn dem Fahrzeuglenker ein schweres Verschulden anzulasten ist (BGE 105 Ib 121), mithin bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 123 IV 88 E. 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der...

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