Arrêt nº 6A.97/1999 de Cour de Droit Pénal, 30 mars 2000

Date de Résolution30 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.97/1999/bue

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 30. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Härri.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Entzug des Führerausweises (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November 1999), hat sich ergeben:

A.- Am 7. März 1999, um 12.18 Uhr, überschritt X.________ mit seinem Personenwagen in Gunten innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 21km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5km/h).

B.- Am 15. Juli 1999 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

C.- Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 8. November 1999 ab.

D.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

E.- Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen haben sich vernehmen lassen jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anordnung des Führerausweisentzuges verletze Bundesrecht.

    1. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR. 741. 11]).

      Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit:

      - den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),

      - den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG),

      - den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

      Nach der Rechtsprechung kann auf den...

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