Arrêt nº U 172/99 de IIe Cour de Droit Social, 2 mars 2000

Date de Résolution 2 mars 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 172/99 Vr

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiber Arnold

    Urteil vom 2. März 2000

    in Sachen

    B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch

    Rechtsanwalt Dr. I.________,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- B.________, geboren 1949, war seit 16. Juli 1989

    als Bäcker bei der Firma L.________ angestellt und bei der

    Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch

    gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

    versichert. Auf Meldung vom 18. April 1995 hin klärte die

    SUVA die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab

    und erliess am 10. Juli 1996 eine Nichteignungsverfügung

    für alle Arbeiten mit Exposition zu Stäuben von Weizen und

    Roggenmehl sowie dem Backzusatz a-Amylase. Weiter sprach

    sie B.________ mit Verfügung vom 1. April 1998 eine Invalidenrente

    auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %

    ab 1. August 1996 und eine Integritätsentschädigung auf

    Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie

    mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998 fest.

    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

    des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

    31. März 1999).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

    beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid

    der SUVA seien aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente

    bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine

    Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse

    von 30 % zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche

    Verbeiständung. Der Beschwerde liegen ein Zeugnis

    des Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) sowie eine

    Anzeige der P.________ und des V.________, Staatl. dipl.

    Physiotherapeuten, über zwei Behandlungstermine bei.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung

    lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1.- Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen

    an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG in Form einer Erkrankung

    der Atmungsorgane (arbeitsplatzinduziertes Asthma

    bronchiale [sogenanntes Bäckerasthma]), wofür ihm die SUVA

    ab 1. April 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer

    Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung

    auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach.

    Streitig und zu prüfen ist, ob ihm wegen somatischer und

    psychischer Folgen der Berufskrankheit weitergehende Ansprüche

    zustehen.

    1. -

    1. Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden

      gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch

      auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18

      Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die...

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