Arrêt nº U 172/99 de IIe Cour de Droit Social, 2 mars 2000
Date de Résolution | 2 mars 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
U 172/99 Vr
-
Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 2. März 2000
in Sachen
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. I.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- B.________, geboren 1949, war seit 16. Juli 1989
als Bäcker bei der Firma L.________ angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Auf Meldung vom 18. April 1995 hin klärte die
SUVA die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab
und erliess am 10. Juli 1996 eine Nichteignungsverfügung
für alle Arbeiten mit Exposition zu Stäuben von Weizen und
Roggenmehl sowie dem Backzusatz a-Amylase. Weiter sprach
sie B.________ mit Verfügung vom 1. April 1998 eine Invalidenrente
auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
ab 1. August 1996 und eine Integritätsentschädigung auf
Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ab (Entscheid vom
31. März 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid
der SUVA seien aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse
von 30 % zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Verbeiständung. Der Beschwerde liegen ein Zeugnis
des Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) sowie eine
Anzeige der P.________ und des V.________, Staatl. dipl.
Physiotherapeuten, über zwei Behandlungstermine bei.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen
an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG in Form einer Erkrankung
der Atmungsorgane (arbeitsplatzinduziertes Asthma
bronchiale [sogenanntes Bäckerasthma]), wofür ihm die SUVA
ab 1. April 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung
auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach.
Streitig und zu prüfen ist, ob ihm wegen somatischer und
psychischer Folgen der Berufskrankheit weitergehende Ansprüche
zustehen.
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Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18
Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die...
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