Arrêt nº 5P.66/2000 de IIe Cour de Droit Civil, 23 mars 2000

Date de Résolution23 mars 2000
SourceIIe Cour de Droit Civil

[AZA 0]

5P.66/2000/bnm

  1. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

23. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli sowie

Gerichtsschreiber Zbinden.

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In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission,

betreffend Art. 4 aBV

(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Im Scheidungsverfahren der Eheleute Z.________ (nachfolgend Gesuchsgegner oder Beschwerdeführer) und Y.________ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdegegnerin) verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium von Appenzell A.Rh. den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. September 1999, an den Unterhalt der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens monatlich und monatlich zum voraus mit Fr. 1'350.-- vom 17. Juni 1998 bis Ende Juni 1999, bzw. mit Fr. 1'400.-- ab Juli 1999 beizutragen (Dispositiv-Ziff. 2b).

Dagegen erhob der Gesuchsgegner Beschwerde wegen Willkür in der Bestimmung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin, welche die Justizkommission des Obergerichts von Appenzell A.Rh. indessen am 27. Dezember 1999 abwies, soweit sie darauf eintrat.

Der Gesuchsgegner führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides der Justizkommission vom 27. Dezember 1999 sowie Ziff. 2b der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 1. September 1999 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuverlegung der Kosten im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem sich die Gesuchstellerin widersetzte, ist mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2000 entsprochen worden.

  1. -

  1. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV bildet, von hier nicht erfüllten Ausnahmen (BGE 111 Ia 353; 118 Ia 165 E. 2b S. 169 mit Hinweisen) abgesehen, lediglich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts richtet.

  2. Zulässig, aber überflüssig ist der...

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