Arrêt nº 6S.724/1996 de Cour de Droit Pénal, 20 mars 2000

Date de Résolution20 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.724/1996/hev

KASSATIONSHOF

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20. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, Zürich,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,

betreffend

versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung,

versuchte Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [I. Strafkammer] vom 28. Juni 1996 [S1/U/SB950739/jv]), hat sich ergeben:

A.- Am 12. November 1991 wurde der Zürcher Beamte B.________ wegen Bestechungsverdacht verhaftet. A.________, seine damalige Lebenspartnerin, wurde in das Verfahren einbezogen und insbesondere aufgrund des folgenden Sachverhalts angeklagt (vgl. Anklageschrift im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, S. 8): Der Gastrounternehmer C.________ hatte am 28. Mai 1984 auf Veranlassung von B.________ über seine Firma I.________ AG A.________ ein auf 10 Jahre laufendes, ungesichertes, ungedecktes und mit 5 % sehr zinsgünstiges Darlehen von Fr. 300'000. -- übergeben. A.________ überwies das Geld am 28. Mai 1984 auf ein B.________ gehörendes Privatkonto. Dieser zahlte damit am 13. Juli 1984 ein ihm früher durch D.________ gewährtes Darlehen von Fr. 250'000. -- zurück. Um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörde vom Darlehen von C.________, das in der Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ eine entscheidende Rolle spielte, Kenntnis erhalte, wünschte A.________ von C.________ am 4. Dezember 1991, anlässlich einer Besprechung in dessen Büro, das erwähnte Darlehen aus der Buchhaltung verschwinden zu lassen; sie wollte diesen veranlassen, sämtliche Buchungsbelege beiseite zu schaffen, so dass die Strafverfolgungsbehörde bei der zu erwartenden Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen von C.________ nicht auf dieses Darlehen stossen würde. C.________ lehnte das Ersuchen ab, zog seinen Finanzchef E.________ bei, worauf noch die Möglichkeit einer anderen Verbuchung des Darlehens erörtert, aber in der Folge unterlassen wurde. B.- Das Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung) sprach am 21. August 1995 A.________ schuldig der versuchten Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. Es sprach sie in weiteren Anklagepunkten frei. Es bestrafte sie mit 14 Tagen Gefängnis bedingt, mit 2 Jahren Probezeit.

Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) sie am 28. Juni 1996 schuldig

- der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB.

Es sprach sie in weiteren Anklagepunkten frei und bestrafte sie mit 14 Tagen Gefängnis bedingt, mit 2 Jahren Probezeit.

C.- A.________ erhob kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist zurzeit beim Kassationsgericht des Kantons Zürich noch hängig.

Sie beantragt in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (Freisprechung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Ist gegen den angefochtenen Entscheid bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Kassationsbegehren wegen Verletzung kantonalen Rechts oder ein Revisionsbegehren anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die Entscheidung des Kassationshofes ausgesetzt (Art. 275 Abs. 1 BStP).

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 275 Abs. 5 BStP). Denn es wäre verfahrensrechtlich unlogisch und prozessökonomisch nicht sinnvoll, auf Nichtigkeitsbeschwerde hin die Anwendung von Bundesrecht aufgrund eines Sachverhalts (Art. 277bis Abs. 1 BStP) zu beurteilen, der im Falle der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde eine Änderung erfahren kann. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden...

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