Arrêt nº 4C.206/1999 de Ire Cour de Droit Civil, 14 mars 2000

Date de Résolution14 mars 2000
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 3]

4C.206/1999/rnd

I.ZIVILABTEILUNG

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Sitzung vom 14. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und

Gerichtsschreiber Luczak.

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In Sachen

  1. Avia International, Badenerstrasse 329, 8003 Zürich,

  2. Avia Vereinigung Schweizer Importeure von Erdölprodukten, Badenerstrasse 329, 8003 Zürich,

  3. Avia International Investment AG, Hänibüel 8, 6003 Zug,

  4. Avia Development AG, Hänibüel 8, 6003 Zug,

  5. Euravia AG, Hänibüel 8, 6003 Zug,

  6. Avia AG, Rheinhafen in der Au, 4132 Muttenz,

  7. Avia Mineralöl AG, Badenerstrasse 329, 8003 Zürich,

  8. Avia Distribution SA, Rampe du Pont Rouge 6, 1213 Petit-Lancy,

  9. Avia Autobahnservice Winterthur AG, Marktgasse 64, 8400 Winterthur,

  10. Avia Autobahnstelle Kölliken AG, Hauptstrasse 21, 5742 Kölliken,

    Kläger/innen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Treichler, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,

    gegen

    Aviareps Airline Management GmbH, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher, Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich,

    betreffend

    Firmen-, Wettbewerbs- und Namensrecht, hat sich ergeben:

    A.- Die Klägerinnen gehören alle einer Firmengruppe an, die unter der Firma "AVIA" (mit Zusätzen für die einzelnen Mitglieder der Firmengruppe) gesamtschweizerisch im Bereich des Handels mit Mineralölprodukten tätig ist. Ihr statutarischer Zweck umfasst den Import von und den Handel mit Erdöl und Erdölprodukten, die Errichtung und den Betrieb von Raffinerien, Destillationsanlagen für Erdölprodukte, Heizanlagen, Tankstellen, Servicestationen und Raststätten sowie den Vertrieb von Autozubehör. Zu den statutarischen Zwecken der Klägerinnen gehören auch die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere der Mineralölbranche und verwandter Betriebe wie Servicestationen, Tankanlagen, Gaststätten, Motels etc. aber auch die Förderung der Herstellung und des Vertriebs von Land- Wasser und Luftfahrzeugen. Die Klägerinnen sind als Verein (Kläger 1), als Genossenschaft (Klägerin 2) und als Aktiengesellschaften konstituiert und wurden zwischen 1932 und 1995 im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.

    B.- Die Beklagte ist seit dem 10. Januar 1997 unter der Firma "Aviareps Airline Management GmbH" im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Vertretung (General Sales Agent) von internationalen Linien- und Charterfluggesellschaften durch Übernahme des Managements für die Schweiz sowie die Vermittlung und Organisation von Flügen. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstitutiert und gehört der seit Mitte der 80-er Jahre weltweit mit Schwergewicht in Europa tätigen AVIAREPS Airline-Management-Gruppe an.

    C.-Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 wiesen die Klägerinnen die Beklagte auf die zwischen den Firmen der Parteien durch den identischen Firmenbestandteil "Avia" bestehende Verwechslungsgefahr hin und forderten sie auf, diesen Bestandteil aus ihrer Firma zu entfernen. Da es zu keiner Einigung kam, reichten die Klägerinnen am 11. März 1999 beim Friedensrichteramt Zürich 2 Klage ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung beschlossen die Parteien, die Streitsache direkt dem Bundesgericht zu unterbreiten.

    D.-Am 31. Mai 1999 haben die Klägerinnen beim Bundesgericht Klage erhoben. Sie beantragen, die Beklagte unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils den Firmenbestandteil "Avia" aus ihrer Firma zu entfernen, und ihr den Gebrauch der Bezeichnung "Avia" im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu verbieten. In der Klageantwort schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer...

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