Arrêt nº 6A.56/1999 de Cour de Droit Pénal, 9 mars 2000

Date de Résolution 9 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6A.56/1999/sch

KASSATIONSHOF

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9. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Sursee,

gegen

VerwaltungsgerichtdesKantons Luzern,

betreffend

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Mai 1999), hat sich ergeben:

A.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog X.________ am 19. Februar 1999 den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Ausserorts-Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten.

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 31. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

B.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 9 und 11).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit rügen (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Deshalb sind neue Tatsachenvorbringen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (BGE 124 II 409 E. 3a mit Hinweisen).

    2. aa) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

    - wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

    - wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt...

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