Arrêt nº 6P.181/1999 de Cour de Droit Pénal, 7 mars 2000

Date de Résolution 7 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6P.181/1999

6S.652/1999/odi

KASSATIONSHOF

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  1. März 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger.

    _________

    In Sachen

    G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren, Dufourstrasse 29, Zürich,

    gegen

    Generalprokurator des Kantons B e r n,

    Obergericht des Kantons B e r n, 1. Strafkammer,

    C.Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, Postfach, Bern,

    betreffend

    fahrlässige Tötung,

    Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren;

    willkürliche Beweiswürdigung,

    Grundsatz "in dubio pro reo"), hat sich ergeben:

    A.- Am 2. August 1995 kollidierte G.________ um ca. 16.30 Uhr nördlich des Arpelistockes und südlich des Spitzhorns mit seinem Segelflugzeug Discus B mit dem von P.Z.________ gesteuerten Segelflugzeug des Typs Libelle. Bei der Kollision wurde das Seitenleitwerk der Libelle abgerissen und die Flügeleintrittskante des Discus beschädigt. G.________ konnte in St. Stephan notlanden. P.Z.________ erlitt beim Absturz tödliche Verletzungen.

    B.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft delegierte am 17. Oktober 1995 die Befugnis zur Strafverfolgung des überlebenden G.________ an die Behörden des Kantons Bern. Mit Urteil vom 27. August 1998 sprach der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen G.________ der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Tragung sämtlicher Gerichts- und Parteikosten (kt. act. 1115).

    Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 17. Juni 1999 Schuldspruch und Strafe.

    C.-G.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen Verletzung von Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK. Er führt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen sowie die Zivilklage abzuweisen.

    D.- Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde. Hingegen beantragt es die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

    Die stellvertretende Generalprokuratorin des Kantons Bern stellt Antrag auf Abweisung der beiden Beschwerden.

    Die Beschwerdegegnerin C.Z.________ ersucht um Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, auf das Begehren der Abweisung der Zivilklage nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

    Das Bundesgericht zieht Erwägung:

    1. Staatsrechtliche Beschwerde

  2. - a) Der zuständige erstinstanzliche Gerichtspräsident hat sich gründlich mit dem Sachverhalt befasst (kt. act. 1143 - 1197). Seine tatsächlichen Feststellungen beruhen auf dem Bericht der Kantonspolizei Gstaad (kt. act. 1143 Ziff. 1.1), verschiedenen Unterlagen des Büros für Flugunfalluntersuchungen (kt. act. 1145 f. und 1149 Ziff. 1.3 und 1.5), einem Gutachten der Stadtpolizei Zürich (kt. act. 1147 f. Ziff. 1.4; vgl. dazu kt. act. 445 - 501), drei Arztberichten zum Gesundheitszustand des tödlich verunfallten P.Z.________ (kt. act. 1151 Ziff. 1.6 und 1.7), den Aussagen des Angeschuldigten G.________ (kt. act. 1153 - 1157 Ziff. 2.1), der Privatklägerin C.Z.________ (kt. act. 1171 Ziff. 2.6) sowie der Zeugen F.________, O.________, D.________ und R.________ (kt. act. 1157 - 1171 Ziff. 2.2 - 2.5).

    Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Transitflug den Aufwindschlauch, in welchem P.Z.________ kreiste, durchflogen und damit dessen Vortrittsrecht missachtet zu haben, was zur Kollision der beiden Flugzeuge und letztlich zum Tod des andern Piloten geführt habe (kt. act. 1171 unten). Ausgehend davon hält der Gerichtspräsident in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Unfallopfer jeweils auf Grund der fliegerärztlichen Kontrolle als flugtauglich erklärt worden war. Das Opfer sei am Unfalltag weder alkoholisiert noch sonst irgendwie medizinisch beeinträchtigt gewesen. Medizinische Faktoren fielen daher als unfallauslösende Ursachen ausser Betracht (kt. act. 1151).

    Ferner bezeichnet der Gerichtspräsident Folgendes als beweismässig erstellt und unbestritten: G.________ sei am 2. August 1995 gegen 16.00 Uhr mit einem Discus in Zweisimmen gestartet. Kurz vor dem Unfall sei er mit rund 100 km/h auf ca. 3'200 bis 3'300 Meter über Meer vom Arpelistock her Richtung Schafhorn/Spitzhorn geflogen, in der Absicht, später in die Region des Stockhorns zu gelangen. Es habe gutes Segelflugwetter geherrscht. G.________ habe kurz vor dem Unfall die Sonne im Rücken und deshalb gute Sicht gehabt. Der Zusammenstoss mit der Libelle des P.Z.________ habe sich um ca. 16.30 Uhr ereignet. P.Z.________ habe beim Absturz schwerste stumpfe Verletzungen erlitten. Todesursache sei ein Verbluten infolge Zerreissens des Herzens und der grossen Gefässe gewesen (kt. act. 1173 f. Ziff. 2.1). Der im Auftrage des Schweizer Pool für Luftfahrtversicherungen erstellte Untersuchungsbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich sei von keiner Partei angezweifelt worden. Das Gutachten zeige klar definierte Kollisionsstellen an den untersuchten Objekten auf. Bei beiden Flugzeugen seien auch diejenigen Zerstörungen untersucht worden, die vom Aufbau im Gelände her rührten und nicht Spurenträger der primären Kollision sein könnten.

    Die vom wissenschaftlichen Dienst minuziös erarbeitete Kollisionsgeometrie werde durch die Zeugenaussagen F.________ und D.________ gestützt. Damit gelte als bewiesen, dass die Libelle des P.Z.________ vor der Kollision in Flugrichtung links und der Discus rechts geflogen seien. Ausgeschlossen sei ebenfalls, dass der Discus vor der Kollision Flügel/Seitenleitwerk mit dem Capot der Libelle kollidiert sein könne. Gleiches würden die in diesem Punkt immer gleich lautenden Aussagen von G.________, F.________ und D.________ ergeben (kt. act. 1175 f. Ziff. 2.2).

    Zur Würdigung der noch offenen Punkte gewichtet der Gerichtspräsident vorab die Partei und Zeugenaussagen. Er äussert sich vorerst zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und anschliessend zur Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen (kt. act. 1177 - 1183 Ziff. 3). Auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm erstellten Skizze sieht er es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer über dem Schafhorn das Flugzeug O.________ rechtsdrehend kreisen sah und sich diesem Kreis (der enger war, als derjenige von P.Z.________) anpasste, dass ihn beim Einflug in den Aufwindschlauch eine Libelle von rechts nach links kreuzte, welche sich ebenfalls rechtsdrehend im Aufwindschlauch - im gleichen Höhenbereich (ca. 50 m höher) - bewegte und schnell flog, und dass er das Flugzeug des F.________ und ein weiter hinten fliegendes gesehen hatte (kt. act. 1185 - 1189 Ziff. 3.3.1). Den Zeugenaussagen F.________ - welche die Flughöhe des G.________ und die Flugbewegung (leichte Rechtskurve) bestätigten - entnimmt der Gerichtspräsident als wesentliche Erkenntnis, dass P.Z.________ aus grösserer seitlicher Distanz herangeflogen sein und einen weniger abrupten Kurswechsel vorgenommen haben musste, als dies der Beschwerdeführer rekonstruierte (kt. act. 1189 f.). Die Aussagen der Zeugin D.________ würden die Beweiswürdigung bezüglich der Tatsache erhärten, dass P.Z.________ unterhalb des Flugzeuges O.________ und mit grösserem Radius rechtsdrehend über dem Schafhorn flog, als die Kollision geschah (kt. act. 1191 - 1195 Ziff. 3.3.3). Bezüglich der Aussagen des Zeugen O.________ stellt der Gerichtspräsident fest, dass sich dieser bei gewissen Annahmen getäuscht haben müsse, was jedoch für die rechtserheblichen Sachverhaltselemente keine Rolle spiele (kt. act. 1195 Ziff. 3.3.4). Schliesslich wirkten gemäss Gerichtspräsident die Aussage des Zeugen R.________, der erstmals nach knapp zwei Jahren einvernommen worden war, allgemein und zum Teil theoretisch, weshalb er nicht auf sie abstellte (kt. act. 1197 Ziff. 3.3.5).

    Zusammenfassend ist dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass O.________ und P.Z.________ rechtsdrehend über dem Schafhorn kreisten, als G.________ aus Süden herannahte. P.Z.________ flog einen etwas grösseren Radius als O.________ auf einer Höhe von ca. 100 bis 200 m unter O.________. Im Augenblick, als G.________ in den Aufwindschlauch einflog, kreuzte P.Z.________ den G.________, ca. 50 m höher fliegend, etwa 20 m vor G.________ von rechts nach links. G.________ sah ihn bis zur Kollision nicht mehr. Bei der Kollision kam P.Z.________ von links und unterschnitt den Discus des G.________, wie dies das Modell des wissenschaftlichen Dienstes darstellt. G.________ war in den Aufwindschlauch eingeflogen und hatte sich bezüglich Drehrichtung und Tangente an O.________ orientiert, nicht an P.Z.________, welcher näher über ihm und einen grösseren Radius flog (kt. act. 1197 Ziff. 3.4).

    1. Das Obergericht erkannte in prozessualer Hinsicht die vom Appellanten nach einem Anwaltswechsel eingereichten "Expertenfragen und Antworten" zu den Akten. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen (Urteil OG, S. 3 f. Ziff. 4).

      Bezüglich des der Strafanzeige zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie der Partei- und Zeugenaussagen verweist das Obergericht vorweg auf die ausführliche Darstellung der ersten Instanz (Urteil OG, S. 4 Ziff. 1).

      Zufolge der vollumfänglichen Appellation prüft das Obergericht das Urteil des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 27. August 1998 vollständig (Urteil OG, S. 4 Ziff. 8). Im angefochtenen Urteil werden daher sämtliche Partei- und Zeugenaussagen nochmals wiedergegeben (Urteil OG, S. 5 ff. Ziff. 4 - 9) und gewürdigt (Urteil OG, S. 11 ff. Ziff. B). Das Obergericht verweist ferner auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Urteil OG, S...

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