Arrêt nº 6S.870/1999 de Cour de Droit Pénal, 6 mars 2000
Date de Résolution | 6 mars 2000 |
Source | Cour de Droit Pénal |
[AZA 0]
6S.870/1999/odi
KASSATIONSHOF
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März 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Agathe M. Wirz-Julen, Haus Theodul, Postfach 402, Zermatt,
gegen
Bundesamt für Verkehr,
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
betreffend
vorsätzliche Verletzung des Personenbeförderungsregals
(Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, PBG; SR 744. 10); Verjährung, hat sich ergeben:
A.- S.________ betreibt in Zermatt ein Taxigeschäft mit mehreren Fahrzeugen und Angestellten. Ihm wird zur Last gelegt, er habe auf der Strecke Zermatt-Täsch am 1. September 1995 zwei Fahrten mit 14 bzw. 13 Insassen (inkl. Fahrer), am 9. September 1995 eine Fahrt mit 9 Insassen, am 14. Oktober 1995 zwei Fahrten mit je 12 Insassen und am 15. Oktober 1995 eine Fahrt mit 9 Insassen durchführen lassen, wobei jeder Fahrgast für die Fahrt habe Fr. 5.-- zahlen müssen.
B.- Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte S.________ am 9. Juni 1999 in Bestätigung des Entscheids des Bezirksrichters II von Visp vom 22. Oktober 1998 wegen mehrfacher Verletzung des Personenbeförderungsregals im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung zu einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.
S.________ war wegen dieser Fahrten und wegen einer anderen Fahrt bereits im vorgängigen Verwaltungsstrafverfahren durch Strafverfügung des Bundesamts für Verkehr vom 23. April 1998 gebüsst und bezüglich mehrerer weiterer Fahrten vom Vorwurf der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes freigesprochen worden.
C.- S.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kreisgerichts sei aufzuheben.
Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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- Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 194 StPO/VS werde ein Urteil, welches das Verfahren beende, mit der Zustellung vollstreckbar. Das angefochtene Urteil vom 9. Juni 1999 sei ihm am 8. bzw. 10. November 1999 zugestellt worden, so dass die Rechtskraft am 10. November 1999 eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt seien aber mehr als vier Jahre seit den inkriminierten Taten verstrichen...
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