Arrêt nº 6S.605/1999 de Cour de Droit Pénal, 2 mars 2000

Date de Résolution 2 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.605/1999/bue

KASSATIONSHOF

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  1. März 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

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    In Sachen

    Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roland Winiger, Amthausquai 27, Olten,

    gegen

    StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n,

    Schweizerische Bundesanwaltschaft,

    betreffend

    mehrfache ungetreue Geschäftsführung

    (Art. 159 Abs. 1 aStGB);

    Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Banken

    und Sparkassen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) etc. ,hat sich ergeben:

    A.- 1.) Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach Y.________ mit Zwischenentscheid vom 3. Juni 1996 und mit Entscheid vom 5. November 1996 vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c sowie Art. 49 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BankG) frei. Es verurteilte ihn wegen ungetreuer Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB) in zwei Fällen. In zahlreichen weiteren Fällen sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei.

    Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Bundesanwaltschaft und zum anderen Y.________ Appellation und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschlussappellation.

  2. ) Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach Y.________ mit Urteil vom 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) in 64 Fällen und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB) in 29 Fällen und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. In zehn Fällen sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BankG wurde eingestellt.

    B.- Y.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren beantragt er, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Obergericht und die Bundesanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen beziehungsweise Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  3. - a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verurteilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebenen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe angefochtenes Urteil S. 208 - 263).

    1. Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschriebene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35). Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Entscheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom 2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S. 42/1999) bestätigt und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen betreffend die Kreditvergabe (bankinterne Zuständigkeiten zur Kreditbewilligung, Belehnungsgrenzen, Dossierführung) nicht als Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG strafbar ist.

    Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

  4. - Gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB wird wegen ungetreuer Geschäftsführung mit Gefängnis bestraft, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

    Die Vorinstanz hat das zur Zeit der eingeklagten Taten geltende alte Recht angewandt, da das neue Recht nicht milder sei (angefochtenes Urteil S. 21). Dies wird in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht nicht angefochten (siehe auch BGE 123 IV 17 E. 3a S. 21).

  5. - Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mehrfache ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB in der Zeit von März 1988 bis August 1991 vor.

    Dem Beschwerdeführer wird dabei im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als Vizedirektor und Mitglied der Geschäftsleitung der Bank dem Verwaltungsratsausschuss Kredite pflichtwidrig zur Bewilligung beantragt und dadurch die Bank am Vermögen geschädigt. Dabei habe er die gebotenen Sorgfaltspflichten missachtet. Vorgehalten wird ihm insbesondere eine unzureichende Prüfung der Kreditdossiers, fehlende oder mangelhafte Bonitätsabklärungen der Kreditnehmer, ausgebliebene oder unzulängliche Prüfung der Werthaltigkeit der als Sicherheit bestellten Grundpfänder sowie...

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