Arrêt nº 6P.159/1999 de Cour de Droit Pénal, 2 mars 2000
Date de Résolution | 2 mars 2000 |
Source | Cour de Droit Pénal |
[AZA 0]
6P.159/1999/bue
KASSATIONSHOF
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Beschluss vom 2. März 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Winiger, Amthausquai 27, Postfach 1113, Olten,
gegen
ObergerichtdesKantons S o l o t h u r n,
StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n,
betreffend
Art. 4 aBV
(Strafverfahren; Beweiswürdigung; rechtliches Gehör)(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998),
wird in Erwägung gezogen:
-
- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Dezember 1998 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er dessen Aufhebung.
-
-Der Kassationshof hat in Gutheissung der aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise (siehe Art. 275 Abs. 5 BStP) vorrangig behandelten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erkannt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG nicht erfüllt hat, dass er in Bezug auf das letzte Kreditgeschäft vom 6. August 1991 nicht Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB war und sich daher durch dieses letzte Geschäft nicht der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht hat, dass demnach alle übrigen 28 von der Vorinstanz als ungetreue Geschäftsführung qualifizierten Geschäfte bereits zur Zeit der Ausfällung des...
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